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Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag

Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff „Dienstvertrag“ überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet […]

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IT-Recht: Qualifikation von IT Verträgen in AGB

Der BGH hat am 4. März eine Entscheidung gefällt, die sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungspflicht für einen „Internet System Vertrag“ befasst. Das interessante an dieser Entscheidung sind aber weniger die Ausführungen zur Wirksamkeit von Regelungen in Standardverträgen (AGB), die den Kunden zu einer Vorauszahlung verpflichten, als vielmehr die Aussagen zur rechtlichen Einordnung von verschiedenen

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Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung

Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit „wesentlichen Grundgedanken“ der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen dargelegt, daß im Bereich der Lieferung und Erstellung von beweglichen

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AGB-Recht: Ausschlußfristen

Der Begriff „Ausschlußfrist“ ist vermutlich nicht bekannt, die Klauseln sind aber jedem schon einmal begegnet. Sie lauten „nach Ablauf von …. Tagen / Monaten kann die Rechnung nicht mehr gestellt / oder der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.“  Ausschlußfristen sollen eine gewisse Sicherheit bewirken, etwa deshalb, weil ein Abschluß erstellt werden muß und hier

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Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung

Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht

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AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln

Die Aufrechnung gem. § 387 BGB ist ein Erfüllungsurrogat. Grundsätzlich müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Voraussetzung : Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit vorliegen. Nur der Schuldner kann mit der Hauptforderung gegen den Gläubiger aufrechnen. Unter dem Begriff der Gleichartigkeit versteht das Gesetz die Gleichartigkeit des Gegenstandes, auf den sich die Forderung bezieht. Da meistens Ansprüche

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Vertragsrecht: Einfache Schriftformklauseln

Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen,  dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können. Dies gilt gerade für Klauseln, die sehr häufig in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden. Klauseln, die

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Vertragsrecht: Schriftformklauseln

Grundsätzlich sind aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit keine Schriftformerfordernisse bei dem Abschluss von Verträgen, Vertragsänderungen, Zusätzen und Nebenabreden zu beachten. Es gibt nur wenige gesetzliche Abweichungen die zu beachten sind, z.B. bei Mietverträgen. Häufig ist es aber auch im Interesse der Parteien, die Vereinbarung in einer bestimmten Form zu fixieren. Entsprechend werden in Verträgen und

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Vertragsrecht: Die Wirksamkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen einer Schiedsgerichtsklausel

Im Rahmen von AGB werden vielfältig Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen geschaffen. Ist eine Schiedsklausel wirksam in den AGB in den Vertrag einbezogen, so kann der Verwender auch Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen über das Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere die §§ 1025 ff. BGB, bestimmen. Allerdings unterliegen diese Abweichungen auch der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1

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Vertragsrecht: Die generelle Wirksamkeit von Schiedsklauseln als AGB

Sind die erforderlichen Formerfordernisse bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel berücksichtigt worden, so bedeutet dies nicht in allen Fällen, dass diese Schiedsvereinbarung auch wirksam ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Schiedsvereinbarung nicht gegebenenfalls an § 307 Abs. 1 BGB scheitert. Nach § 307 Abs. 1 BGB ist eine allgemeine Geschäftsbedingung dann unwirksam, wenn

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