Frankfurt

Softwarelizenzrecht: Verzug

Die Leistungen werden häufig nicht zu dem Zeitpunkt erbracht, den sich der Kunde vorstellt. Je nach vertraglicher Gestaltung bedeutet ein Überschreiten eines einmal gesetzten Termins ohne weiteres Zutun einen Verzug; in anderen Fällen muss der Kunde zunächst eine Mahnung aussprechen. Ist ein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart, so gerät der Anbieter ohne Weiteres in Verzug. Dabei ist […]

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Softwarelizenzrecht: Grafische Elemente eines Programms kaum schutzfähig

Die grafische Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht als Teil eines Computerprogramms nach § 69a UrhG geschützt.  Sie kann aber nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG geschützt sein. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus, wenn die jeweiligen Elemente nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteile einer komplexen Software sind, so daß eine Herkunftstäuschung

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Softwarelizenzrecht:Gewährleistung, Hotfixes, Updates, Upgrades…

In der letzten Zeit befassen mich eine Vielzahl von Problemen, die sich aus der Erfüllung von Verträgen für die Überlassung von Software und Softwarepflegeverträgen im Zusammenhang mit möglichen Mängeln der Software ergeben. Einleitung: Wann besteht nach der juristischen Methodik ein Mangel? Der Gesetzgeber hat definiert, dass ein Fehler dann besteht, wenn eine Abweichung zwischen Ist-

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Softwarelizenzrecht: BGH: Erstellung neuer Software ist Werkvertrag

Die Erstellung von Software und die Programmierung von Schnittstellen unterfallen dem Werkvertragsrecht. Dies hat der BGH in einer neueren Entscheidung vom 25.März 2010 entschieden. In dem Fall hatten die Parteien den Vertrag zwar mit dem Begriff „Dienstvertrag“ überschrieben. Es war aber aus der Sicht des Kunden ein Vertrag, der auf die Erzielung eines Erfolgs gerichtet

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Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung

Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit „wesentlichen Grundgedanken“ der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen dargelegt, daß im Bereich der Lieferung und Erstellung von beweglichen

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AGB-Recht: Ausschlußfristen

Der Begriff „Ausschlußfrist“ ist vermutlich nicht bekannt, die Klauseln sind aber jedem schon einmal begegnet. Sie lauten „nach Ablauf von …. Tagen / Monaten kann die Rechnung nicht mehr gestellt / oder der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.“  Ausschlußfristen sollen eine gewisse Sicherheit bewirken, etwa deshalb, weil ein Abschluß erstellt werden muß und hier

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Softwarelizenzrecht: Leistungsbeschreibung

Die rechtliche Bedeutung der Leistungsbeschreibung kann nicht unterschätzt werden. Sie definiert den Soll-Zustand, anhand dessen der Kunde überprüfen kann, ob die Leistung so wie vereinbart und fristgerecht erfüllt wurde. Nach der gesetzlichen Systematik liegt ein Mangel immer dann vor, wenn der Soll- nicht dem Ist-Zustand entspricht. Dies ist vorrangig dann der Fall, wenn die Leistung nicht

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AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln

Die Aufrechnung gem. § 387 BGB ist ein Erfüllungsurrogat. Grundsätzlich müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Voraussetzung : Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit vorliegen. Nur der Schuldner kann mit der Hauptforderung gegen den Gläubiger aufrechnen. Unter dem Begriff der Gleichartigkeit versteht das Gesetz die Gleichartigkeit des Gegenstandes, auf den sich die Forderung bezieht. Da meistens Ansprüche

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Vertragsrecht: Einfache Schriftformklauseln

Einfache Schriftformklauseln sind solche, die bestimmen,  dass eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden muss. Obgleich der BGH nicht die Auffassung vertritt, dass alle Schriftformklauseln grundsätzlich unwirksam sind, ist zu beachten, dass solche Klauseln unter bestimmten Umständen unwirksam sein können. Dies gilt gerade für Klauseln, die sehr häufig in Verträgen bzw. allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden. Klauseln, die

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Vertragsrecht: Schriftformklauseln

Grundsätzlich sind aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit keine Schriftformerfordernisse bei dem Abschluss von Verträgen, Vertragsänderungen, Zusätzen und Nebenabreden zu beachten. Es gibt nur wenige gesetzliche Abweichungen die zu beachten sind, z.B. bei Mietverträgen. Häufig ist es aber auch im Interesse der Parteien, die Vereinbarung in einer bestimmten Form zu fixieren. Entsprechend werden in Verträgen und

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