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Haftung für WLAN Netze / Stand März 2008

WLAN Netze können von Dritten mißbraucht werden, die ohne Zustimmung des Betreibers den Internetzugang für eigene, rechtswidrige Handlungen verwenden. Welches sind die Risiken und welches die Konsequenzen, die man aus der Rechtslage ableiten sollte?

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Kein Ausschluß des Nutzungsausfallschadens durch Rücktritt vom Vertrag

BGH Urt.v. 28.11.2007

Der Käufer kann nach geltendem Recht vom Vertrag zurücktreten und gleichzeitig Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Der Rücktritt vom Vertrag läßt diesen Anspruch nicht entfallen. Dogmatisch beendet der Rücktritt den Vertrag nicht, sondern wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in dessen Kontext die §§ 346ff BGB Anwendung finden. Und nach deren Inhalt kann der Nutzungsausfall verlangt werden. Das besondere dieser Entscheidung besteht darin, daß nun ein Rücktritt nicht mit der Gefahr verbunden ist, eventuell auf Ansprüche verzichten zu müssen, die sich daraus ableiten, daß der Käufer im Falle des Rücktritts auf Nutzungen verzichten muß.

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Geltendmachung von Ansprüchen unter Bezeichnung von Mängelerscheinungen ausreichend. Obliegenheit des Bestellers bei Bestehen eines Mangels

BGH Urt. 30.10.2007 – CR 07, 145.

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Neue VVG-InfoV in Kraft

Die neue Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist inzwischen in Kraft getreten (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2007, 3004).

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Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – BGH Urt.v. 11.10.2007

1.)    BGH Urt.v.11.10.2007

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Neues zum Widerrufsrecht

Die Rechtslage zum Widerrufs recht ist immer noch nicht klar. Noch immer gibt es Monat für Monat Entscheidungen einzelner Gerichte, die das Publikum erneut in Verwirrung und die Ungewissheit stürzen, ob sie demnächst das Ziel einer Abmahnung werden. Ich werde im folgenden ganz kurz einige Entscheidungen anführen und kommentieren. Aber seien Sie bitte sicher, daß sich zu beinahe jeder Entscheidung auch eine abweichende Entscheidung findet. Übrigens hat das Bundesjustizministerium nun ein neues Muster für eine Widerrufsbelehrung veröffentlich, die ab dem ersten April gelten soll. Diese werden Sie in Kürze hier finden. Ich werde diesen Blog immer weiter fortsetzen. Und ich werde niemals unterschlagen, daß viele Anwälte von der schlechten Arbeit des Justizministeriums leben. Wäre das Gesetz eindeutig und gut geschrieben, bedürfte es der Arbeit der Gerichte nicht.

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Auskunftsanspruch gegen Internetprovider

Laut einer Entscheidung des EuGH vom 29.01.2008, Az. C-275/06 bestehen keine zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber Internetprovider im Falle von Urheberrechtsverletzungen.  Diese Entscheidung ist für die Musiktauschbörsen im Internet relevant.

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Künstlersozialabgabe – Muss ich zahlen?

 Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet Künstlern und Publizisten einen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Die Künstler und Publizisten, die über die hierfür eingerichtete Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen lediglich die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird zum Teil vom Bund zugeschossen und zum Teil von den Unternehmen getragen, die die künstlerischen und publizistischen Leistungen verwerten. [Mehr lesen]

Firmenmäßige Nutzung einer Gemeinschaftsmarke

Eine Gemeinschaftsmarke schützt nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch. Nach einem Urteil des BGH vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, kann der Inhaber einer Marke die rein firmenmäßige Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens nicht verbieten.Nach dem deutschen Markengesetz kann der Inhaber einer prioritätsälteren Marke die Nutzung einer Marke oder eines geschäftlichen Kennzeichens verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen besteht. Nach der Gemeinschaftsmarken Verordnung (GMV) ist dies nur möglich, wenn das Zeichen nicht nur als Firma verwendet wird, sondern auch zur Unterscheidung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen dient. Es bleibt also im Einzelfall zu prüfen, ob das Zeichen auch eine Herkunftsfunktion aufweist und ob diese Handlung von der GMV entsprechend verboten wird.Für den Fall, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, bedeutet dies, dass die Nutzung des Zeichens im gesamten Gebiet der EU verboten werden kann. Eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf bestimmte Gebiete ist nach dem GMV nicht vorgesehen. Im Hinblick auf etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gilt dies jedoch nicht. Diese Ansprüche sind nicht in der GMV geregelt und unterliegen dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates.  Susan B. Rausch 

Haftung der Access Provider

Die Haftung der Access Provider ist derzeit nicht klar geregelt. Das LG Köln geht von einer Haftung des Access Providers aus, wenn dieser in irgendeiner Weise willentlich und kausal adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Dafür reiche bereits die Vermittlung des Zugangs [LG Köln ITRB 07,247]. Allein die Möglichkeit, den Zugang der Daten sperren zu können, reiche aus um eine Pflicht nach § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zu bejahen. 

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