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Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II

24. Juni 2009 von Stefan G. Kramer

Fortsetzung von Teil I:
Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt werden soll. So wurde der Begriff „Immo Data“ für schutzfähig gehalten, weil dem Begriff alleine nicht klar entnommen werden konnte, ob sich das Unternehmen mit Computerprogrammen oder tatsächlich mit Immobilienverkäufen befasste. Die Gerichte sind zum Teil aber auch enger in der Auslegung: Eine beschreibende Benutzung liegt zum Beispiel schon dann vor, wenn die beschreibende Bedeutung neben anderen besonders naheliegt. Unsere Domain – anwaltskanzlei online – ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie im Grundsatz nur sagt, dass Anwaltsdienstleistungen über das Internet – nämlich online – erbracht werden. Deswegen haben Unternehmenskennzeichen, die den Gegenstand des Unternehmens verdeutlichen sollen, auch kaum eine Chance, zugelassen zu werden. Wer als Malermeister sein Unternehmen Malerwerkstatt nennt, wird nicht an der IHK vorbei kommen, genauso wenig derjenige, der den Begriff Festspielhaus für Dienstleistungen im kulturellen Bereich anbieten will.

Ortsbezeichnungen sind dann glatt beschreibend, wenn sie lediglich als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens bewertet werden. Der Begriff Anwaltskanzlei Hamburg ist zum Beispiel glatt beschreibend. Etwas anderes gilt dann, wenn die Angabe des Ortes genau nicht als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens verstanden werden muss. So hat das sich in Hamburg befindliche Restaurant „ Nil“ bestimmt einen Namen gewählt, der unterscheidungskräftig ist.
Familiennamen sind per se immer unterscheidungskräftig. Das gilt nach der BGH Rechtsprechung sowohl für Allerweltsnamen als auch für Namen, die nur selten vorkommen.
Für Phantasienamen oder fremdsprachige Begriffe gilt das unter dem Stichwort „Unterscheidungskraft“ Gesagte. Die Unterscheidungskraft steigt, je mehr/näher die Bezeichnung nicht an das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens angelehnt ist. Das Gleiche gilt für fremdsprachige Kennzeichen, wenn sie ohne Weiteres von dem deutschen Verkehrsteilnehmer verstanden werden können. Zumal bei englischen Begriffen sollte hier Vorsicht angewendet werden. Hier gibt es eine Reihe von sehr schwierigen Abgrenzungsfragen.

Weiter im dritten und letzten Teil

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Rechtsanwalt Stefan G. Kramer

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht
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IT-Recht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht (Handelsgeschäfte und Handelskauf)

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