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Handelsrecht: Wichtige Vorschriften zur Exportabwicklung

Vor der Durchführung von Exportgeschäften müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im Folgenden kurz darstellen.

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Arbeitsrecht: Zeitarbeit

Gleich zwei arbeitsrechtlich brisante Themen grassieren derzeit durch die Gazetten in Verbindung mit einer Drogeriekette. Einerseits filmte der Arbeitgeber heimlich Angestellte in den Märkten, andererseits entstand eine hitzige Debatte um den Einsatz von Leiharbeitsfirmen zu „Dumpinglöhnen“.

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Arbeitsrecht: Kündigung wegen wiederholt verspäteter Krankmeldung unwirksam

Urteil des LAG Berlin – Brandenburg vom 18.12.2009 (6 Sa 1239/09):

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Arbeistrecht: Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit?

1. Urteil des BAG vom 13.10.2009 (9 AZR 910/08):
In dem Urteil hat sich das BAG mit der Frage des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit beschäftigt. Die Klägerin war bei der Beklagten (einem Verlag) als „Art Directorin“ Vollzeit mit 37,5 Stunden beschäftigt. Nach dem Ende der 2 jährigen Elternzeit begehrte die Klägerin von Ihrer Arbeitgeberin eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 20 Stunden. Dieses Begehren lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass die kreative Verantwortung für den einheitlichen optischen Auftritt des Verlages nicht auf mehrere Personen verteilt werden könne. Auch die Handhabung während der Elternzeit (dort hatte man die Aufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter sowie auf mehrere freie Mitarbeiter verteilt), stünde dem nicht entgegen. Diese Handhabung sei nach der Argumentation der Beklagten auch nur notgedrungen zur Überbrückung der Elternzeit erfolgt.

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GmbH-Recht: Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage

Der Gesellschafter einer GmbH hat bei einem Streit über die Erfüllung einer Einlageschuld darzulegen und zu beweisen, dass er seine Stammeinlage gezahlt hat.

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Ende der Wirtschaftskrise ist am 31.12.2013

Der Gesetzgeber hat die Wirtschaftskrise um drei Jahre verlängert. Im Herbst 2008 wurde als Reaktion auf die Wirtschaftskrise der Überschuldungsbegriff in § 19 der Insolvenzordnung geändert. Der Gesetzgeber führte das „Prinzip Hoffnung“ ein. Eine rein rechnerische Überschuldung eines Betriebes zwang nicht mehr zu einem Insolvenzantrag, wenn die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, wenn also „Hoffnung“ besteht. Wenn der Betrieb also darlegen kann, dass er seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann, bestand keine Insolvenzantragspflicht.

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Softwarelizenz: Arten der Nutzungsrechte I

Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht abbedungen werden und enden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sie sind für die Softwareindustrie aber bei weitem nicht so bedeutsam, wie Nutzungsrechte. Nutzungsrechte sind die kommerziellen Derivate des Urheberrechts. Der Begriff Nutzungsrecht ist ein terminus technicus und nicht zu verwechseln mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff Nutzen. Sie können ein Buch lesen oder eine CD hören: In beiden Fällen nutzen Sie das urheberrechtlich geschützte Werk  – nämlich das Buch oder die CD -  ohne dass ein urheberrechtsrelevanter Nutzungsvorgang vorliegt. Insofern sind auch immer die Sätze, die man in den einzelnen Softwarelizenzverträgen liest „dem Kunden wird das Recht zur Nutzung des Programmes übertragen“ juristisch gesehen auslegungsbedürftig. Die verschiedenen Nutzungsarten werden in den §§ 15 ff. des UrhG dargestellt. Die wesentlichen für die Softwareindustrie relevanten Nutzungsarten sind das Recht auf Vervielfältigung, das Recht zur Verbreitung, das Recht, das Werk in öffentlichen oder internen Datennetzen Dritten zur Verfügung zu stellen und das Bearbeiternutzungsrecht am interessantesten. Diese Nutzungsarten sind spezialrechtlich in den §§ 69 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 kodifiziert; sofern diese spezialgesetzlichen Regelungen auslegungsbedürftig sind, wird auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 15 ff. UrhG präferiert.

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Markenrecht – Events als Marke

Große Ereignisse können auch viel Geld bringen, wenn das Event richtig vermarktet wird. Die Vermarktung kann optimiert werden, wenn eine oder mehrere Marken dahinter stehen.

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Mietrecht – Regelungen, die der Schriftform bedürfen

Nach § 550 BGB müssen Mietverträge, die die Vertragsparteien für mehr als ein Jahr binden, die Schriftform nach § 126 BGB wahren.

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Arbeitsrecht: Lohnwucher

Mit der Entscheidung vom 22. April 2009 – Az. 5 AZR 436/08 – hat das Bundesarbeitsgericht erstmalig greifbare Merkmalskriterien festgelegt, ab wann eine Lohnabrede in einem Arbeitsvertrag einen „Lohnwucher“ im Sinne des § 138 Abs.2 BGB darstellt.
Im vorliegenden Sachverhalt war eine portugiesische Klägerin als ungelernte Hilfskraft von 1992 bis Mai 2002 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten tätig. Beide Parteien sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Da die Klägerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wurde der Arbeitsvertrag auf portugiesisch verfasst. Als Lohn für ihre Tätigkeit wurden 6 DM/Std. bzw. für Sonntagsarbeiten 10 DM/Std. netto vereinbart. Im Rahmen der Währungsreform wurde ab dem 1. Januar 2002 der normale Stundenlohn auf 3,25 € erhöht. In der Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 arbeitete die Klägerin ca. 269Std/m.
Das Bundesarbeitsgericht stuft diese Lohnabrede als Wucher entsprechend dem § 138 BGB ein. Es liegt nach Auffassung des Gerichtes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmer und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor. Dabei verortet das Gericht die Grenze von Verhältnismäßigkeit zum Missverhältnis bei 2/3 des in der Branche und Wirtschaftsregion üblichen gezahlten Tariflohns. Maßgeblich ist der Vergleich mit der tariflichen Monats- bzw. Stundenvergütung ohne Zulagen zu dem jeweiligen Zeitpunkt. Das hat auch zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Lohnabrede nicht zu beanstanden ist, aber durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden kann. Unterschreitet folglich eine Lohnabrede diese Grenze von 2/3, so liegt ab diesem Zeitpunkt ein Missverhältnis vor. Auffällig ist dieses Missverhältnis für das Gericht ohne Zweifel, da es einem Kundigen nach näherer Erläuterung der Begleitumstände zweifelsfrei ins Auge. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverweisen. Das Landesarbeitsgericht soll Feststellungen in Bezug auf eine Ausbeutung der Situation treffen und den Sachverhalt weiter aufklären.
Sollten dann die subjektiven Merkmale des Verhaltens des Arbeitgebers hinzutreten, dass er die Zwangslage, Unerfahrenheit, das mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensmängel des Arbeitnehmers ausnutzt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Lohnabrede entsprechend § 138 Abs.1 BGB nichtig. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die übliche Entlohnung, in aller Regel auch bei nichttarifgebunden Parteien den entsprechenden Tariflohn.

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