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Markenrecht – Events als Marke

16. Februar 2010 von Susan B. Rausch

Große Ereignisse können auch viel Geld bringen, wenn das Event richtig vermarktet wird. Die Vermarktung kann optimiert werden, wenn eine oder mehrere Marken dahinter stehen.

 Allerdings ist die Eintragung des Events als Marke nicht immer so einfach. Die europäische und deutsche Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, wenn der Verkehr die beschreibende Bedeutung des Zeichens hauptsächlich wahrnehme, auch wenn das Zeichen selbst nicht eine direkte beschreibende Angabe sei. Für Gemeinschafts- und deutsche Marken gilt, dass die Marke nämlich eine Herkunftsfunktion inne hat und somit ein Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung sein muss. Bei einem Event ist dies im Hinblick auf die Bezeichnung des Ereignisses jedoch nicht immer gegeben. Ferner ist auch im Einzelfall zu fragen, ob für die Bezeichnung des Events ein Freihaltebedürfnis vorliegen kann. Sämtliche Rechte an einer Marke stehen nämlich dem Markeninhaber zu und er kann somit Dritten verbieten, diese Zeichen zu verwenden. Es gibt Bezeichnungen die eben frei gehalten werden müssen, so dass nicht nur ein Unternehmen von der Marke profitieren kann.

 Diese Problematik gab es zum Beispiel auch im Rahmen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland. Die FIFA hatte anlässlich dieses Ereignisses die Marken “Fußball WM 2006″ und “WM 2006″ schützen lassen wollen. Wären diese Zeichen als Marken geschützt, hätte kein anderes Unternehmen in Deutschland diese Zeichen verwenden dürfen. Der BGH lehnte jedoch die Registrierung solcher Zeichen ab.

 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat jetzt aktuell die Eintragungsfähigkeit des Zeichens “EM 2012″ geprüft. Mit Beschluss vom 25.11.2009, Az. 25 W (patt) 35/09, wurde nunmehr die Eintragung des Zeichens abgelehnt. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass es an der erforderlichen Unterscheidungskraft bei der Kombination “EM 2012″ fehle. Der Verkehr verstehe das Zeichen nämlich nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Herkunft für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen. Vielmehr sehe der Verkehr in diesem Zeichen lediglich einen Hinweis auf die Europameisterschaft in 2012.

 Bei der Anmeldung einer Marke, die sich auf ein Event bezieht, sollte die Problematik der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses im Blick behalten werden. Ist davon auszugehen, dass das Amt die Eintragung wegen der fehlenden Unterscheidungskraft ablehnen wird, so kann der Anmelder vorab einen unterscheidungskräftigen Bestandteil hinzufügen. Hat die Eintragung auf diesem Wege Erfolg, kann er allerdings davon ausgehen, dass er keinen Anspruch auf Unterlassung einzig und allein in Bezug auf die nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile haben wird.

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abgelegt unter: Gewerblicher Rechtsschutz Suchbegriffe: Events, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt, Freihaltebedürfnis, Hamburg, Herkunftsfunktion, Marken, Markenrecht, Rechtsanwalt, Unterscheidungskraft

Rechtsanwältin Susan B. Rausch

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für IT-Recht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internationales Privatrecht, Internetrecht

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