AGB-Recht: Abtretungsausschlüsse

Abtretungsausschlüsse in Einkaufsbedingungen

Abtretungsausschlüsse  – also Verbote, eine Abtretung vornehmen zu können –  können sich auf zwei verschiedene Formen von Forderungen beziehen. Einerseits auf Waren, zum anderen auf Geldforderungen. Wie an anderer Stelle dargelegt, gilt für Geldforderungen der § 354 a HGB. Solche Gründe können z. B. in Geheimhaltungsinteressen oder dem Schutz von gewerblichen Schutzrechten liegen. Die Problemfälle, die beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bestanden, weil Fallsituationen denkbar waren, in denen ein Lieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbarte währenddessen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot in seinen AGB regelte, sind aufgrund von § 354 a HGB nicht mehr relevant.

In Einkaufsbedingungen geregelte Abtretungsverbote, die die Geldforderung betreffen sind vom § 354a HGB erfasst. Sofern ein Kontokorrent nach § 355 HGB besteht, werden die beiden Ansprüche durch den Saldoanspruch ersetzt  – die beiden Ansprüche sich also nicht eigenständig, sondern gehören zusammen – . Während der Abrechnungsperiode sind keine Verfügung  – und damit auch keine Abtretung –  über die einzelnen Forderungen zulässig. Nach Abschluss der Periode  erfolgen meist und Inanspruchnahme eines erhöhten persönlichen Vertrauens, deshalb, weil Dienst- wie auch Werkleistungen eine besondere Qualifikation voraussetzen. Insofern sind Abtretungsverbote, die Dienst- oder Werkleistung betreffen, nicht zu beanstanden.

Verkaufsbedingungen: Abtretungsausschlüsse, die die Warenleistungen betreffen, sind grundsätzlich wirksam. Bedeutet: Regelunge, nach deren Inhalt man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen kann, den Besitz und/oder das Eigentum an einer Sache einem anderen als dem Käufer zu übereignen bzw. zu übergeben sind wirksam. Die Abtretungsverbote werden hier instrumentalisiert, um wettbewerbsrechtliche Ziele zu verfolgen. So will man mit einem Abtretungsverbot z. B. erreichen, dass bestimmte Händler nicht beliefert werden dürfen. Entsprechende Regelungen sind am BGB zu messen.

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