Urheberrecht: Die Haftung des Anschlussinhabers im Falle des Filesharing

In einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hat das Gericht einzelne Fragen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung- und Schadensersatz geklärt. M.E. hat das Gericht es den Abmahnenden erschwert, ihre angeblichen Ansprüche durchzusetzen.

In dem konkreten Verfahren ging es um die Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Rechtsinhabers eines Computerspiels zu Recht vom Landgericht Köln abgelehnt wurde. Das OLG Köln war der Auffassung, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt wurde und führte dabei vier unterschiedliche Gründe an.

Zunächst hat das Gericht bereits den Antrag auf Unterlassung der Klägerin moniert. Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, das streitgegenständliche Computerpiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. Dritten dieses zu ermöglichen. Damit wollte die Klägerin sowohl die Fallkonstellation, dass die Beklagte selbst das Computerspiel ins Internet gestellt hat, als auch die Fallkonstellation, dass ein Dritter über den Internetanschluss das Computerspiel ins Internet gestellt hat, erfassen. Da es um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte ginge, könne die Haftung der Beklagten als Täter und als Störer in einem Antrag zusammengefasst werden.

Allerdings sei diese Problematik noch nicht abschließend geklärt und sollte auch nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

Ferner sei die materielle Verteidigung der Beklagten nicht aussichtslos, denn die Klägerin habe noch keinen Beweis angeboten, dass die Beklagte selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Beweiserleichterung stützen, denn es läge keine tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begannen habe, vor. Den in dem streitigen Verfahren hatte der Ehemann der Beklagten in den gemeinsamen Wohnung gelebt und den Internetanschluss mitverwendet. Damit sei unklar, ob die Beklagte als Täterin gehandelt habe.

Auch die Frage, ob die Beklagte als Störerin hafte, war nicht eindeutig geklärt, so dass eine Verteidigung gegen die Ansprüche möglich sei. Zum einen habe die Beklagte bestritten, dass ihre IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt wurde. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei dabei zulässig. Die Tatsache, dass die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software in anderen Gerichtsverfahren nicht beanstandet wurde, führe nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens mit Nichwissen. Dies gelte auch für das vorgelagerte Anordnungsverfahren § 101 Abs. 9 UrhG.

Zum anderen sei die Frage offen, ob der Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinem Ehegatten habe. Zwar ist davon auszugehen, dass solche Pflichten grundsätzlich gegenüber erwachsenen Hausgenossen bestehen, wie z.B. Mitbewohnern. Allerdings gilt bei Eheleuten § 1357 BGB und damit sei fraglich, ob diese Kontrollpflichten auch bei Eheleuten gelten. Auch deshalb könnte die Verteidigung eine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Sache wurde nunmehr an das Landgericht Köln zurück verwiesen. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11

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