Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle

I. Einzelplatz und Netzwerkbetrieb

Diese Form der Lizenzierung bereitet juristisch betrachtet keine Schwierigkeiten. Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt, setzt der § 69 c Nr. 1 UrhG an dem Begriff „Vervielfältigung“ an. Die Nutzungshandlung, für die der Lizenzgeber nach dem genannten Paragrafen Geld verlangen kann, besteht in der Anfertigung einer permanenten Kopie oder in der Anfertigung einer „flüchtigen“ Kopie, die in den Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners geladen wird. Entscheidend ist die Anzahl der jeweils übertragenen Nutzungsrechte. Das bedeutet praktisch: Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer über die Anzahl der Kopien, die permanent gefertigt werden dürfen und über die Anzahl der Kopien, die jeweils vorübergehend in den Arbeitsspeicher geladen werden dürfen vorgeben, wie die Software in Netzwerken oder auf Einzelplatzrechnern zu verwenden ist.

So ist es ohne Schwierigkeit möglich, dem Lizenznehmer das Recht einzuräumen, die Software einmal permanent auf einem bestimmten Rechner zu installieren und ihm auch das Recht zu gewähren, die Software in den Arbeitsspeicher dieses einen Rechners zu laden. Letztlich sind es genau diese Rechte, die gemeint sind, wenn es in Lizenzverträgen heißt, dass der Lizenznehmer das Recht erhält, die Software „zu nutzen“. Ebenso möglich ist es natürlich, dem Lizenznehmer zu gestatten, die Software auf einem bestimmten Rechner permanent zu laden und auf einem anderen Rechner in den Arbeitsspeicher zu laden, sofern die Anzahl der jeweils angefertigten Kopien nicht überschritten wird.

Und genauso funktionieren auch Mehrfachlizenzen, die typischerweise im Netzwerkbetrieb anzutreffen sind. Die Serverlizenz erlaubt es dem Lizenznehmer, die Software einmal permanent auf dem Server zu installieren und einmal in den Arbeitsspeicher des Servers zu laden. Sofern der Server im VM-Modus arbeitet, braucht der Lizenznehmer zwei Lizenzen, um die Software in die erste bzw. zweite Instanz zu laden. Bei den Clients-Lizenzen besteht auch für den Lizenzgeber das Wahlmodell, ob er dem Lizenznehmer erlaubt, die Software auf einer numerisch beschränkten Anzahl von Rechnern permanent zu installieren oder ihnen das Recht gibt, die Software auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern permanent zu installieren. Letztlich ist ja entscheidend, auf wie vielen Rechnern die Software „genutzt“ wird, d.h. auf wie vielen Rechnern die Software in den Arbeitsspeichern geladen wird. Und genau so kann man dem Lizenznehmer vertraglich auch das Recht einräumen, die Software auf einer unbeschränkten Anzahl von Rechnern permanent zu installieren und ihm nur eine beschränkte Anzahl von Nutzungsrechten zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglicht, die Software jeweils simultan in den Arbeitsspeicher der maximal vereinbarten Anzahl von Rechnern zu laden. Genau dies ist das Lizenzmodell, das z.B. Microsoft mit seinen Office-Paketen verfolgt.

Eine Sonderkonstruktion besteht im Hinblick auf Named-User-Lizenzen. Named-User-Lizenzen sind unter Juristen deswegen umstritten, weil die vertraglichen Bestimmungen, mit denen Lizenzen übertragen werden, nicht nur an den Regelungen des Urheberrechts gemessen werden, sondern eben auch an den Regelungen des BGB, insbesondere an den Regelungen zur Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelung, mittels derer Nutzungsrechte übertragen und beschränkt werden, sind in der Folge auch an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Dort steht im § 307 Abs. 2 geregelt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen sich nicht in wesentlicher Art und Weise von dem gesetzlichen Leitbild unterscheiden dürfen.

Die Problematik bei Named-User-Lizenzen besteht dann, wenn die Software verkauft wird, also wenn die Nutzungsrechte an der Software endgültig und vorbehaltslos übertragen werden. In diesen Fällen sind nach meiner Ansicht Named-User-Lizenzen nicht zulässig. So ich mir ein Auto kaufe, kann der Verkäufer des Kraftfahrzeugs nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, wer den Wagen „nutzen“ darf, also wer das Auto fahren und überhaupt mitfahren darf. Die Konstruktion, die im Rahmen des „Lizenzrechts für Software“ von wenigen kaum bezweifelt wird, würde im Bereich des Kraftfahrzeugverkaufs bedeuten, dass man eine neue Lizenz bei dem Kraftfahrzeughändler erwerben muss, wenn man die Freundin wechselt und mit ihr das eigene Kraftfahrzeug benutzen möchte. Das hört sich für den Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs absurd an und wird auch nicht anders, wenn auf den Bereich des „Lizenzrechts für Software“ überwechselt. Denn wie Marly richtig bemerkt, können Vertragsrechte nicht einfach mit dem Hinweis darauf beschränkt werden, dass man schlicht behauptet, das Lizenzrecht für Software sei etwas ganz besonderes. Die immer wieder in der Literatur angeführte Behauptung, eine „angemessene wirtschaftliche Beteiligung der Softwarehersteller an der Nutzung Ihrer Softwareprodukte [bezweckt] indem die Nutzungsintensität Maßstab für die Vergütung ist“ [Müller-Hengstenberg, CR 2006, 426, 432] so möge mir bitte der Unterschied zur der Nutzung eines Kraftfahrzeugs erklärt werden. Wenn es dem Kraftfahrzeughersteller möglich wäre, durch einen Fahrer bzw. Insassenwechsel mehr Geld zu verdienen, würden Sie dies auch tun. Das deutsche Kaufrecht besagt, dass derjenige, der eine Ware verkauft, einmal die Möglichkeit hat, einen angemessenen Kaufpreis zu erzielen und hiernach das Recht verliert, an der weiteren kommerziellen Nutzung des Produktes zu partizipieren. Genau diese Regelung findet sich auch in § 69 c Nr. 3 und im § 17 Abs. 2 des UrhG. Mit viel argumentativen Aufwand wird versucht, diese einfache Regelung immer wieder außer Kraft zu setzen. Aber es bleibt dabei: Eine Beteiligung an der Intensität der Nutzung lässt sich für den Lizenzgeber in Deutschland nicht erreichen, wenn die Software verkauft wird. Dann muss der Lizenzgeber das Vertragsmodell der Miete wählen.

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