Filesharing: Urheberrechtsverletzung durch Lebensgefährten

WLAN-Anschlüsse werden häufig von mehreren Personen genutzt. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) erreichen aber stets den Anschlussinhaber. In solchen Fällen ist immer wieder streitig, was der Anschlussinhaber tun muss, um der Haftung zu entgehen. Hierzu hat das LG Hamburg eine recht strenge Linie vertreten (LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2014 – 310 O 409/11).

Im konkreten Fall hatte sich die Anschlussinhaberin damit verteidigt, die Urheberrechtsverletzung durch das Filesharing sei durch ihren früheren Lebensgefährten begangen worden, der zum Tatzeitpunkt bei ihr gewohnt habe. Sie habe ihm damals nicht erlaubt, sich Zugang zu ihrem WLAN zu verschaffen, was er aber offenkundig ignoriert und sich dennoch mit seinem Laptop ins Internet eingewählt hätte.

Dem LG Hamburg reichte dies nicht aus. Die Anschlussinhaberin hätte ihrem Lebensgefährten nicht nur die Nutzung des WLAN-Anschlusses generell, sondern auch und insbesondere die Nutzung von Filesharing-Netzwerken verbieten müssen. Außerdem sei ihr WLAN-Anschluss nicht mit einem individualisierten Passwort gesichert gewesen, sondern es hätte das Passwort gegolten, dass auf der Rückseite des Routers angegeben war.

Diese Linie ist sehr streng. Zuletzt hatte es eine Reihe von Entscheidungen gegeben, die gegenüber Ehepartnern und volljährigen Familienmitgliedern den Anschlussinhaber von seinen Aufklärungspflichten freistellen. Dass dies nicht in gleichem Umfange für nicht-eheliche Lebenspartner gelten soll, dürfte in dieser Grundsätzlichkeit kaum zu halten sein. Hier mag allerdings eine Rolle gespielt haben, dass der Lebensgefährte nur für einen kurzen Zeitraum bei der Anschlussinhaberin gewohnt hatte. Unklar bleibt, warum es nicht ausreichen sollte, die Nutzung des Internetanschlusses generell zu verbieten. Hier eine zusätzliche Aufklärung zum Thema „Tauschbörsen“ zu verlangen, geht an der Realität vorbei und erscheint kaum jemals glaubwürdig nachweisbar zu sein.

Ebenfalls streng ist das Urteil im Hinblick auf die Pflicht, das werkseitig voreingestellte – wohlgemerkt ebenfalls individuelle – Passwort durch ein anderes zu ersetzen. Hier hat es bereits Urteile gegeben, die eine solche Pflicht ausdrücklich verneinen. Allerdings mag man hier tatsächlich eine strengere Linie rechtfertigen können, wenn – wie hier – dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum Personen die Wohnung mitnutzen, die unbeaufsichtigt ohne weiteres das voreingestellte Passwort einsehen und ohne Wissen des Anschlussinhabers nutzen können.

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