IT-Recht: Softwarepflegevertrag und Supportvertrag: Aufbau und Inhalt I

Verträge über den Austausch von Leistungen folgen in Deutschland einem bestimmten Aufbau. Dieser Aufbau lautet in 90 % aller Fälle:

Leistung–Gegenleistung–Leistungsstörung–Allgemeines.

A. Leistungsinhalt

Die Begriffe Softwarepflegevertrag oder Supportvertrag gibt es im deutschen Recht nicht. Insofern gibt es keine klassische Vorlage, anhand derer man den Leistungsinhalt dieser Vertragstypen bestimmen kann. Anhand der Vertragstypen, die mir im Laufe der Jahre bekannt geworden sind, lassen sich Unterscheidungen machen. Es ist aber wie immer im Rahmen der IT zu beachten, dass quasi jedes Unternehmen seinen eigenen Jargon hat und Begriffe, die in einem Unternehmen in einer Art und Weise verwendet werden, in dem zweiten Unternehmen nicht ebenso verwendet werden. Die Verwendung bestimmter Begriffe besagt für sich genommen also nichts. Man hat in jedem Vertrag genau zu analysieren, welche Leistung sich hinter einem Begriff verbirgt.

I. Kategorien

1.) Werk oder Dienstvertrag

Seit der BGH-Entscheidung „Internetsystemvertrag I.“ ist klar, dass Verträge, die die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines technischen Systems zum Ziel haben, als Werkverträge zu qualifizieren sind. Probleme im Werkvertragsrecht gibt es generell zwei: Erstens kann der IT-ler vielleicht überhaupt nicht dafür einstehen, dass die Funktionsfähigkeit des technischen Systems unter egal welchen Bedingungen auch in Zukunft aufrecht erhalten bleiben wird. Wie sollte man auch sagen können, ob ein technisches System in 2 Jahren im Zusammenhang mit heute noch unbekannten technischen Changes funktionieren wird. Und Zweitens: Wie sollte man sagen können, ob die heute vereinbarte Pflegegebühr ausreichend ist, um die Kompatibilität auch noch in 3 Jahren herzustellen. All diese Versprechungen stehen immer unter dem Damoklesschwert der gesetzlichen Gewährleistung, die für das Werkvertragsrecht gilt.

Und es geht auch anders: Der BGH sagt in der zitierten Entscheidung, dass es dem IT-ler selbstverständlich überlassen bleibt, dienstvertragliche Leistung zu erbringen. Nur muss er dann klar darauf hinweisen, dass er nicht für einen bestimmten Erfolg geradestehen will, sondern er für den Kunden nur Hilfeleistungen erbringt.

Dass die Kunden werkvertragliche Konstruktionen bevorzugen, muss an dieser Stelle nicht dargetan werden. Insofern werde ich mich im Rahmen der Erstellung dieser Blogs auch eher mit den Fragen auseinandersetzen, die Verträge aufwerfen, die werkvertraglich konzipiert sind.

2.) Support- und Serviceverträge / Releaseverträge

Eine zweite Aufteilung macht Sinn, wenn man die Leistung danach unterscheidet, ob man für den Kunden arbeitet oder dem Kunden Software ausliefert. So werden mit den Begriffen Support- und Serviceverträge meistens Verträge gekennzeichnet,  in deren Zusammenhang Werk-oder Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Releaseverträge sind Verträge, durch die dem Kunden neue, aktualisierte Software zur Verfügung gestellt wird. Eine Kategorisierung in Werk- oder Dienstverträge ist mit dieser Unterscheidung nicht verbunden.  Vielmehr gibt es Support- bzw. Serviceverträge, die als Werkverträge zu qualifizieren sind. Und es gibt auch Releaseverträge, die nicht als Werkverträge  kategorisiert werden können.

3.) Pflege und Wartung

Aufgrund mir unbekannter Tatsachen wird Software „gepflegt“ und „Hardware“ gewartet. Das englische Wort maintenance unterscheidet hier nicht. Warum man nicht von Softwarewartung und Hardwarepflege sprechen kann, ist mir auch nicht ersichtlich. Aber so ist es nunmal.

II. Konkrete Vertragsformen

1.) Unterscheidung Softwarepflegevertrag (onsite) und cloudbasiert (Softwarepflege + Hosting + Managed Services)

Die schwierigste Kategorie  stellen sicherlich die Softwarepflegeverträge dar, die eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsinhalte beinhalten können. Softwarepflegeverträge werden mittlerweile für „onsite“- oder „on premise“ -Lösungen (oder ganz deutsch: für Software, bei denen die Hardware beim Kunden steht oder als Vollpflegeverträge für Cloudlösungen) angeboten. Im ersten Fall kümmert sich der ITl-er nur um die Anwendungssoftware . (Zu pflegende Software). Die Wartung der Hardware des Kunden sowie der erforderlichen Systemumgebung (also insbesondere Betriebssysteme, Firewall, Virenscanner, Datensicherung) und die Betriebsverantwortung für das Gesamtsystem übernimmt der ITl-er nur in einem gesonderten 2. Vertragspaket. Während sich die Verantwortung des IT- lers im 1. Fall also auf die zu pflegende Software beschränkt und Inkompatibilitäten zu dem Rest des technischen Systems  grundsätzlich nicht von ihm zu verantworten sind, ist er im 2. Fall der Generalunternehmer, der für die Betriebsverantwortung des Gesamtsystems das Risiko übernommen hat. In der heutigen Terminologie könnte man auch sagen, das in diesem Fall der IT-ler zusätzlich zur Softwarepflege noch das Hosting und die Managed Services übernommen hat.

2.) Leistungsinhalt Softwarepflegevertrag

Siehe nächster Blog

 

 

 

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen