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Transportrecht: Beschränkung der Höchstbetragshaftung

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im Januar 2010 mit der Höchstbetragshaftung bei Verlust des Transportgutes beschäftigt. Danach soll die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes bei der Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden in Sinne von § 254 BGB droht, von dem 10-fachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Artikel 23 Abs. 3 CMR abhängen, wenn die Geschäfts- und Beförderungsbedingungen des Trachtführers keine Regelung für die Höchstbetrag Haftung enthalten.

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Transportrecht: die Haftung bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung

Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes.

Dabei muss zwischen dem Totalverlust, Teilverlust und der Beschädigung differenziert werden.

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Transportrecht: Fehlender Hinweis auf Höchsbetragshaftung

(Urteil des BGH v. 21.1.2010 – I ZR 215/07)

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätig. Die Richter urteilten, dass in dem Falle, in dem in den Geschäfts- und Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelungen für die Höchstbetragshaftung im Falle des Verlustes des Transportgutes vorliegen, es in aller Regel nahe läge, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB drohe, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Absatz 3 CMR auszugehen. Sofern jedoch durch AGB (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, sei nach Überzeugung der Richter von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.

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Transportrecht: Haftung des Frachtführers – Obhut des Frachtgutes

Das im HGB geregelte Frachtrecht hat ein eigenes Haftungssystem, das von dem des BGB abweicht. Besondere Voraussetzungen und abweichende Rechtsfolgen sind daher bei dem Entstehen eines Schadens beim Vorliegen eines Frachtvertrags zu beachten.

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Transportrecht: Nichtdurchführbarkeit der Beförderung

Das HGB regelt die Nichtdurchführbarkeit der Beförderung abweichend von den Regelungen des BGB bezüglich Leistungsstörungen. Ob eine Beförderung als nicht durchführbar gelten kann, hängt nicht davon ab, dass die Beförderung tatsächlich endgültig unmöglich ist, sondern davon, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann.

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Transportrecht: Pflichten des Absenders

Die oberste Pflicht des Absenders ist es natürlich, die Fracht zu zahlen. Die Berechnungsgrundlage der Fracht wird von den Parteien bestimmt, z.B. als Pauschale, nach Zeitaufwand, nach Art, Menge oder Gewicht des Gutes, etc. Darüber hinaus muss der Absender auch die dem Frachtführer entstandenen Aufwendungen ersetzen und etwaiges Standgeld zahlen.

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Transportrecht: Rechte des Absenders

Der Absender schließt den Vertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen für fremde Rechnung ab. Steht fest, wer der vertragliche Absender ist, stehen diesem folgende Rechte zu:

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Transportrecht: Frachtbrief, Ladeschein und andere Papiere

Das Transportrecht kennt unterschiedliche Dokumente, die für die Versendung des Frachtgutes wichtig sind. Sie dienen nicht nur dem tatsächlichen Transport sondern können auch im Rahmen der Eigentumsübertragung an dem Frachtgut erforderlich sein.

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Die Pflichten des Frachtführers

Die Pflichten des Frachtführers werden grundsätzlich im Frachtvertrag geregelt. Es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit; im Zweifel enthält das Frachtrecht eine Vielzahl von Regeln.

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Rechte des Frachtführers

Nach § 407 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, Gut zu einem Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug ist der Absender verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

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