Das kleine ABC des Kaufrechts -Teile 1 bis 2: Übersicht über die gesetzlichen Regelungen und Erläuterung des Mangelbegriffs

Das ABC des Kaufrechts 

 

Da die Vorschriften der §§ 305ff BGB eine unzulässige Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild sanktionieren und ich bei den Lesern dieses Skripts nicht voraussetzen kann, daß das gesetzliche Leitbild bekannt ist, habe ich hier begonnen, eine Art Übersicht über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zu schreiben, die für die Erstellung von AGB für den Ein – und Verkauf von Bedeutung sind. §§- Angaben ohne Kennzeichnung sind solche des BGB.

 

(1) Übersicht über die gesetzlichen Regelungen

(2) Der Mangel

(3) Abgrenzung zur Garantie

(4) Gefahrenübergang

(5) Nacherfüllungsanspruch

(6) Rücktrittsrecht

(7) Minderungsrecht

(8) Aufwendungsersatz und Schadensersatz

 

(1) Übersicht über die gesetzlichen Regelungen

 

Dem Käufer stehen vier Ansprüche zur Auswahl: Der Anspruch auf Schadensersatz, der Anspruch auf Rücktritt, der Anspruch auf Minderung und schließlich der auf Schadensersatz gerichtete Anspruch, § 437. Der Nachbesserungsanspruch überlässt es dem Käufer, zwischen der Fehlerbeseitigung und der Lieferung einer neuen Sache zu wählen, wenn die Sache kein Unicum ist. Die Ansprüche auf Erfüllung der Nachbesserung und Schadensersatz verjähren binnen zwei Jahren, § 438. Technisch sind nur noch die Ansprüche auf Nachbesserung und Schadensersatz im Kaufrecht geregelt, §§ 437 Nr. 1, 439; der Ansprüche auf Rücktritt ist in dem § 349 zu finden, der sich im allgemeinen Schuldrecht findet. Dort finden sich auch die §§ 346, 347, die die Anspruchsgrundlagen für die Rückgewähr darstellen nebst dem dort geregelten Anspruch auf Wertersatz, dessen Anwendbarkeit auf den Verbrauchsgüterkauf zweifelhaft ist und jüngst vom EuGH abgelehnt wurde. Wie der BGH entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

 

Die Ansprüche entstehen, wenn ein Mangel vorliegt. Was ein Mangel ist, steht umständlich formuliert im § 434. Neben der Abweichung von Ist- und Sollzustand und der Nichterreichung des objektiv Üblichen gelten auch Zuviel- oder Wenigerlieferungen, die falsche Montage und die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Sache als Mangel. Die Zusicherung nach dem alten Recht gilt als allgemeine Vereinbarung nach § 434 Abs.1 S.2. Durch den § 443 wird die Garantie geregelt, die dem Käufer zusätzliche Rechte verschafft. Zu beachten ist der § 443 Abs.2 nach dessen Inhalt die Vermutung eines Garantiefalls ausgelöst wird, wenn ein Mangel innerhalb der Garantiezeit auftritt.    

 

Die Haftung des Verkäufers läßt sich im Bereich des BTB weitgehend durch Individualvereinbarungen ausschließen, § 444. Die Kenntnis des Käufers über das Bestehen eine Mangels schließt die Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechte zu seinen Gunsten aus; kennt er den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht, ist die Haftung des Verkäufers jedenfalls beschränkt. Die §§ 475 beinhalten Sonderregelungen für den Verkauf von Gegenständen an Verbraucher, die eine Indisponibilität der Rechtsnomen zu Gunsten des Verbrauchers bewirken. So kann im Verhältnis zum Verbraucher z.B. die Gewährleistung nicht verkürzt werden.

 

(2) Der Mangel

 

Ein Mangel liegt nach § 434 vor bei einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, der vertraglich vorausgesetzten Verwendung oder der Untauglichkeit für die gewöhnliche Verwendung. Öffentliche Eigenschaftsangaben in der Werbung dienen zur Konkretisierung der Angaben, die der Verkäufer über die Eigenschaften der Kaufsache tätigt. Ein Mangel besteht auch in einer Falschlieferung oder in einer Abweichung vom vereinbarten Quantum. Montagefehler sind ebenfalls Mängel, ebenso Fehler in den Montageanleitungen (sog. Ikeaklausel).  Die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs muß der Käufer beweisen, wenn er die Sache einmal als mangelfrei angenommen hat.

 

(a) Beschaffenheitsangaben

 

Gem. § 434 Abs.1 liegt ein Mangel vor, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Mit dem Begriff der Beschaffenheit werden die wertbildenden Eigenschaften wie auch die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt bezeichnet. Im Zweifel entscheidet die Verkehrsanschauung, ob eine Eigenschaft wertbildend ist oder nicht. Der Wert der Sache ist keine Beschaffenheit. Beschaffenheitsangaben können auch konkludent vereinbart werden. Die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ist schwer von der konkludent vereinbarten Beschaffenheit abzugrenzen; letztlich ist es für den Käufer ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs aber sehr schwer, das Fehlen von Eigenschaften als vertragswesentlich darzustellen und entsprechend vor Gericht vorzutragen. Insofern ist der Käufer gut beraten, alle wertbildenden Faktoren explizit aufzuführen. Richter tun sich leichter Ist- und Soll Zustände anhand von geschriebenen Listen zu überprüfen als sich mit der Frage von „hätte aber nach dem Vertragszweck auch mit dabei sein sollen“ zu befassen.

Für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit hat der Verkäufer nach den §§ 437 Nr.3, 280 dann einzustehen, wenn er den Sachmangel zu vertreten hat.

 

(b) Brauchbarkeit zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung.

 

Die Sache muß zur vertraglich vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung taugen, anderenfalls ist sie mangelhaft. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung fragt danach, ob der Käufer wirklich für den Zweck eingesetzt werden kann, der von ihm geplant war und der dem Verkäufer bekannt gegeben wurde. Nur wenn die Vertragsparteien übereinstimmend den Vertragszweck festlegen, gelingt es dem Käufer tatsächlich auch, dem Verkäufer wenigstens einen Teil des betriebswirtschaftlichen Risikos aufzubürden, das er sonst allein zu tragen hätte. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, muß die Sache dafür taugen, wofür Sachen dieser Art gewöhnlich bestimmt sind.

 

(c.) Werbeaussagen

 

Der Verwendungszweck und die zu erwartende Beschaffenheit werden auch durch die Werbeaussagen des Verkäufers oder Herstellers bestimmt. Slogans und grobe Übertreibungen sind dabei als reine Werbeaussagen zu werten. Konkrete Produkteigenschaften können als Aussagen verwertet werden, die für die Auslegung der Frage, welche Eigenschaften das Produkt aufzuweisen hat, heranzuziehen sind.

 

(d) Montage / Montageanleitung

 

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer die Ware mangelhaft zusammenbaut oder aber eine mangelhafte Montageanleitung mitliefert.

 

(e) Falsche Ware, falsches Quantum

 

§ 434 Abs.3 besagt, daß ein Mangel vorliegt, wenn die falsche Menge geliefert wird oder eine andere Sache. Falls der Käufer die Sache trotz des Mangels behalten will, steht ihm das Recht zur Erklärung der Minderung zu.

 

 

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen