Die Gefahren des Affiliate-Marketings

Einführung:

In der letzten Zeit ist das Affiliate-Marketing im Internet populär geworden. Das System funktioniert über eine Vermittlungsprovision, wobei der Affiliate einen Link zur Seite eines Händlers setzt. Wird der Link angeklickt, kann der Händler erkennen, woher der Interessent kommt. Der Affiliate erhält eine Provision, z.B. wenn zwischen dem Kunden und dem Händler ein Vertrag zustande kommt.

Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts München ist jedoch Vorsicht geboten, da der werbende Händler für den Inhalt der Seiten auf denen sein Link gesetzt ist haftbar gemacht werden kann.

OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08

In dem konkreten Fall wurde der Händler von einem Interessenverband in Anspruch genommen. Der Händler hatte seine Werbung den Affiliates zur Verfügung gestellt, wobei er selbst keinen Kontakt zu den Affiliates hatte. Vielmehr kam die Werbung über einen Vermittler zustande. Da es sich um ein ganzes Affiliates-Netzwerk handelte, konnte der Händler nicht steuern, wer seine Werbung auf die jeweilige Seite platzierte und welchen Inhalt diese Seite hat.

Der Händler wurde zunächst abgemahnt, da seine Werbung auf einer Seite entdeckt wurde, die hauptsächlich Raubkopien aber auch Filme mit Gewaltdarstellung oder pornografischen Inhalts ohne Zugangsbeschränkung zum Download angeboten hat. Daraufhin hat sich der Vermittler mit den Affiliates in Verbindung gesetzt und sie schriftlich aufgefordert, keine Werbung auf Internetseiten zu setzen, die gegen das Gesetz verstoßen. Bis auf die Option der Kündigung konnte der Händler keine weiteren Maßnahmen veranlassen, da er nicht bestimmen konnte, wo seine Werbung landet.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Anbieter der Raubkopien und indizierten Filme keine Vergütung für das downloaden nehmen. Die Seite wird komplett über Werbeeinnahmen gezahlt.

Daraufhin wurde der Händler erneut von dem Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das OLG München hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG München bestätigt und dabei ausgeführt, dass der Händler nicht für das Verhalten des Affiliates, der die Werbung auf die dubiose Internetseite platziert hat, einstehen muss. Vielmehr verstoße er selbst als Täter gegen das Wettbewerbsrecht, denn er habe nicht hinreichende Vorkehrungen getroffen, die abgemahnten Verstöße zu verhindern.

Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht

Das Gericht führte aus, der Händler habe seine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nicht beachtet. Zwar habe er eine Gefahr im geschäftlichen Verkehr geschaffen aber nicht das Erforderliche getan, um die Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einzugrenzen. Bei einer Verkehrspflicht, bezogen auf fremde rechtsverletzende Inhalte, bestünde eine Prüfungspflicht. Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach einer Abwägung der betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen und dürfe keinen allzu strengen Anforderungen unterstellt werden.

Trotz dieser Einschränkung der Haftung für Handlungen Dritter ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, dass der Händler seine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt hat. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen ein Rechtsgut mit hoher Bedeutung ist. Ferner wurde der Händler bereits auf die Situation aufmerksam gemacht, da er bereits einmal abgemahnt wurde. Ab Kenntnis müsse der Händler nicht nur prüfen, sondern auch handeln.

Die Betreiber der Internetseite mit dem Download-Angebot haben dauerhaft und im erheblichen Maße gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Mit der Werbung auf solchen Seiten unterstütze der Händler die Betreiber und mache das Angebot erst möglich. Die Maßnahmen, die der Händler eingeleitet hat, nämlich die Veranlassung eines Schreibens an die Affiliates durch den Vermittler, sei nicht hinreichend. Auch wenn dies die einzige Handlungsmöglichkeit außer einer Kündigung des Marketingvertrages war, so sei die Kündigung erforderlich gewesen. Denn das Schreiben war letztlich nicht ausreichend und eine sonstige Anpassung des Vertragsmodells war ebenfalls nicht möglich.

Dieses Urteil lehrt, dass selbst wenn Sie bei der ersten Abmahnung glimpflich davon kommen und von einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Kosten verschont bleiben, Sie prüfen müssen, was Sie tun müssen, um einen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.

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