Markenrecht: Verwässerung und Verwechslungsgefahr

Einführung

In der Praxis haben wir es regelmäßig mit Fällen der Verwechslungsgefahr zu tun. Das bedeutet, dass wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen einer ältern Marke und einem jüngeren Zeichen vorliegt, der Inhaber der jüngeren Marke auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Hat der Inhaber der jüngeren Marke bereits selbst die Eintragung einer Marke beantragt oder ist sie eingetragen, dann kann der Inhaber der älteren Marke die Löschung der Marke verlangen. 

Es gibt aber auch Fälle, bei denen eine Verwechslungsgefahr nicht vorliegen muss. Eine besondere Regelung besteht für bekannte Marken. 

Bekannte Marken

Art. 4 Abs. 4 a) der Markenrichtlinie 89/104 besagt folgendes: „Jeder Mitgliedstaat kann ferner vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigkeitserklärung unterliegt, wenn und soweit sie mit einer ältern nationalen Marke  im Sinne des Absatzes 2 identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in dem Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

Das heißt: auch wenn keine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der sich gegenüber stehenden Zeichen vorliegt, dann kann eine bekannte Marke gleichwohl die Eintragung eines identischen oder ähnlichen Zeichens verhindern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.  

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschrift in das Markengesetz übernommen. 

Obwohl der Art. 4 Abs. 4 a) der Richtlinie 89/104 die Verwechslungsgefahr nicht erwähnt, so war von dem EuGH zu klären, ob dieser Begriff eine Rolle spielt. 

Zunächst hat der EuGH heraus gearbeitet, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, wenn bereits eine Beeinträchtigung, nämlich eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung oder unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke gegeben ist. Die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung ist ausreichend. 

Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft wird auch als Verwässerung oder Schwächung bezeichnet. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn „die Eignung dieser (älteren) Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt.“ Nach dem EuGH ist dies besonders dann der Fall, wenn das Publikum die beiden sich gegenüberstehenden Marken gedanklich verknüpft.

Verknüpfung

Ob eine solche Verknüpfung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind insbesondere 1) der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken; 2) die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise; 3) das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke; 4) der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und 6) das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum zu berücksichtigen. 

Diese Umstände müssen alle berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ist jedoch nicht immer entscheidend bei dieser Feststellung. Liegt keine Verwechslungsgefahr vor, dann müssen die oben genannten Kriterien geprüft werden. Sofern jedoch tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen gegeben ist, muss von einer gedanklichen Verknüpfung ausgegangen werden.

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