Urheberrecht : Musikwerke und Klingeltöne

Einführung

Mobiltelefone und Klingeltöne sind heute alltäglich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Nutzung eines Musikwerkes waren jedoch lange umstritten. Welche Rechte benötigte der Klingeltonanbieter? Von wem bekommt er die Rechte? Inwiefern darf er das Musikwerk bearbeiten, um eine für das Mobiltelefon geeignete Datei zu schaffen?

In einem Fall vor dem BGH wurden nunmehr einige Fragen zum Klingelton geklärt. 

Urteil des BGH vom 18.12.2008, Az. I ZR 23/06

Der Komponist eines Musikstückes hatte gegen die Nutzung seines Werkes als Klingelton geklagt. Der Kläger hatte allerdings einen Vertrag mit der GEMA abgeschlossen, wonach diese berechtigt war, seine Nutzungsrechte wahrzunehmen. Der Vertrag stammt aus dem Jahr 1996. Die Beklagte, die Anbieterin eines Klingeltons mit dem Stück des Klägers, hat sich zwar ein Nutzungsrecht von der GEMA lizenzieren lassen. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass zudem seine Zustimmung für eine solche Nutzung erforderlich sei. 

Berechtigungsvertrag

Das Gericht hat danach unterschieden, nach welchem Berechtigungsvertrag die Sache zu beurteilen sei. Soweit ein Berechtigungsvertrag in der Fassung von 2002, 2005 oder 2007 der Lizenzierung zu Grunde liegt, sei die GEMA berechtigt, auch die Nutzungsrechte für Klingeltöne an den erfassten Werken zu erteilen. 

Wurde der Berechtigungsvertrag jedoch früher abgeschlossen, so sind keine Nutzungsrechte für Klingeltöne auf die GEMA übertragen worden, sodass die GEMA auch keine Rechte auf die Beklagte weitergeben konnte. Der im vorliegenden Fall ausschlaggebende Berechtigungsvertrag von 1996 enthielt keine Regelung für Klingeltöne. Die GEMA hatte sich zwar klauselmäßig das Recht vorbehalten, den Vertrag einseitig zu ändern. Das Gericht hielt diese Klausel jedoch für unwirksam. 

Zustimmung des Urhebers

Ferner stellte das Gericht fest, dass keine zusätzliche Zustimmung des jeweiligen Komponisten erforderlich ist, auch wenn das Musikwerk umgestaltet werden muss. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Umgestaltung üblich und voraussehbar war, als der Komponist den Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat. Insoweit ist die Kürzung, die digitale Verarbeitung, die Unterbrechung durch ein Telefonat und die Wiederholung eines Teilausschnittes gestattet.

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