Serversperrung bei geringfügigem Zahlungsverzug

Die Sperrung der Internetangebote eines Kunden durch den Accessprovider kann bei Bestehen eines nur geringfügigen Zahlungsverzugs (hier 8 Euro) rechtsmissbräuchlich sein und Schadensersatzansprüche des Kunden auslösen. Diese ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe (3.12.2007) zeigt erneut, daß man bei der Durchsetzung von Zahlungsforderungen  vorsichtig sein muß, wenn der Kunde infolge eines faktischen Zwangs nicht mehr in der Lage ist, Geld zu verdienen. Der Accessprovider hatte mehrfach unter Hinweis auf eine entsprechende – und wirksame – AGB Klausel damit gedroht, die Internetangebote des Kunden vom Netz zu nehmen. Der Kunde hatte sich niemals gerührt und immer wieder eine Forderung von circa acht Euro unberücksichtigt gelassen. Der anschließende Umstand, daß dem Provider irgendwann der „Kragen platzte“ gereichte diesem aber nicht zum Vorteil. Der Kunde trug bei Gericht vor, durch die Sperrung seiner Internetauftritte 20.000 Euro verloren zu haben. Der Hinweis des Providers, bei dem Umsätz hätte er ja dann sicher 8 Euro zahlen können, verfing nicht.  Das Gericht erkannte, es sei treuwidrig, wenn ein Provider wegen einer im Verhältnis zu den übrigen Rechnungssummen derart kleinen Forderung von 8 Euro dem Kunden den Zugang zum Internet sperre.

Der Kunde dürfte die Entscheidung ebenfalls nicht freuen. Das Gericht erkannte, daß ihn eine Mitschuld von 50% träfe. Immerhin hätte er gewußt, daß der Provider ihm wegen der Forderung den Zugang sperren wollte.

Aus der Entscheidung lässt sich ablesen, daß Provider oder andere Personen, die über die Möglichkeit verfügen, dem Kunden faktisch an der Nutzung eines Dienstes zu hindern, überaus vorsichtig mit diesem Instrument umgehen sollten. Gemeint sind auch die ITler, die Software im Wege des ASP zur Verfügung stellen oder Software vermieten und dabei dem Kunden Keys zur Verfügung stellen. Es muß immer ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Verhalten des Kunden und den finanziellen Interessen des Anbieters bestehen. Und man wird folgen müssen: Die Sperrung eines Dienstes darf erst die ultima ratio des Verhaltens des Anbieters sein.

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