Markenrecht – Ein einzelner Buchstabe als Marke

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 GMV können alle Zeichen als Marke geschützt werden. Die einzige Voraussetzung hierfür ist, dass das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 GMV enthalten auch eine Auflistung von den Zeichen, die als Marke in Frage kommen. Dabei sind nicht nur Wörter, sondern auch Buchstaben genannt.

Dies lässt den einfachen Schluss zu, dass Buchstaben und Buchstabenkombinationen als Marke geschützt werden können. Vor den zuständigen Markenämtern wird aber die Eignung des Zeichens als Unterscheidungsmittel häufig zum Eintragungshindernis für Zeichen, die aber eigentlich als geeignete Zeichen vom Gesetz selbst genannt werden.

Buchstabenkombinationen werden zwar regelmäßig als Marke ins Gemeinschafts- und deutschen Markenregister eingetragen; einzelnen Buchstaben wird jedoch in der Regel die Eintragung verwährt.

Nunmehr hat jedoch der EuGH entschieden, dass auch ein einzelner Buchstabe als Marke geschützt werden kann, siehe Urteil vom 29.04.2009, Az. T-23/07.

Im konkreten Fall handelte es sich um den Buchstaben „a“. Der Kleinbuchstabe Alpha des griechischen Alphabets sollte für alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke, eingetragen werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat die Eintragung des Zeichens abgelehnt, da das Zeichen keine Unterscheidungskraft habe. Das Zeichen sei nicht grafisch verfremdet worden und der griechischsprachige Markt werde das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffassen.

Der EuGH teilte nicht die Meinung des Harmonisierungsamtes. Nach dem (hier maßgeblichen) Art. 4 GMV sei klar geregelt, dass Buchstaben schutzfähig sind; eine Verfremdung des Zeichens werde nicht gesetzlich vorausgesetzt. Nur eine minimale Unterscheidungskraft sei ausreichend, um die Eintragungsfähigkeit zu bejahen. Insoweit müsse das Harmonisierungsamt konkret für das streitgegenständliche Zeichen feststellen, dass keine Unterscheidungskraft vorliege. Dies gelte auch für die Behauptung des Harmonisierungsamts, dass der griechischsprachige Markt das Zeichen als einen Qualitätshinweis oder Größenangabe auffassen könnte. Hierfür müssen konkrete Angaben vorliegen.

Obgleich dies als „positives“ Urteil des EuGH für diejenigen, die einen einzelnen Buchstaben als Marke schützen lassen möchten, gewertet werden kann, wird man  allerdings gute Argumente für das Vorliegen der Unterscheidungskraft parat haben müssen, soweit das Eintragungsverfahren angestrebt wird. Der EuGH hat sich dafür ausgesprochen, dass es grundsätzlich möglich sein muss. Aber die erforderliche Unterscheidungskraft wird vom Amt grundlegend geprüft werden.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen