Trennung und Scheidung für Unternehmer Teil 2

Nachdem Teil 1 einen Überblick lieferte, nun in Teil 2 einige elementare Grundbegriffe, deren Verständnis für die Zusammenhänge und eine sinnvolle Strategie bei Trennung und Scheidung wichtig ist. Gerade für Unternehmer / Freiberufler, die regelmäßig andere Einkunfstarten und Gestaltungsmöglichkeiten als Angestellte haben, können sich hier gravierende Auswirkungen ergeben.

1. Unterhalt, Vermögen und Scheidung

Unterhalt, Vermögen und Scheidung sind drei zentrale Begriffe. Wird nichts abweichendes vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen, vorrangig aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB. Aber auch bei Vereinbarung, wie sie Eheverträge darstellen, sind die gesetzlichen Bestimmungen von großer Bedeutung. Die Rechtsprechung hat nämlich in den letzen Jahren die Prüfung, Auslegung und Anpassung von Eheverträgen stark ausgeweitet. Bei dieser Prüfung ist die Abweichung der Vereinbarung vom gesetzlichen Leitbild im BGB, quasi dem Normalfall, ein wesentlicher Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarungen. Vereinbarung sind daher nur dann nachvollziehbar möglich, wenn man den gesetzlichen Normalfall kennt.

1.1 Unterhaltsansprüche

Beim Unterhalt muss man zunächst zwei Fragen auseinanderhalten. Besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch, der Jurist nennt dies dem Grunde nach, und falls ja, ergibt sich auch rechnerisch ein Zahlbetrag und wenn ja, in welcher Höhe.

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Ehegatten, auch geschiedenen. Ein Sonderfall sind Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Vater Ihres Kindes.

Bei den Verwandten geht es vorrangig um Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern bis zum Abschluss einer Berufsausbildung der Kinder, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Sind die Kinder minderjährig, zerfällt dieser Unterhalt in Betreuungs- und Barunterhalt. Bei intakter Ehe fällt das nicht auf. Bei Trennung der Eltern leben die Kinder, vom sogenannten Wechselmodell einmal abgesehen, bei einem Elternteil. Der leistet dann den Betreuungsunterhalt (= Erziehungsleistung) und für den anderen bleibt nur noch der Barunterhalt. Ab Volljährigkeit der Kinder entfällt grundsätzlich der Betreuungsunterhalt, da volljährige Kinder diesen nicht mehr benötigen. Dann schulden beide Eltern den Barunterhalt aus ihrem zusammengerechneten Einkommen.

Unterhalt gegenüber dem Ehegatten kommt bei intakter Ehe als „Wirtschaftsgeld“, bei Getrenntleben als Trennungsunterhalt und nach rechtskräftiger Scheidung als nachehelicher oder Scheidungsunterhalt in Betracht. Bis zur rechtskräftigen Scheidung gibt es quasi einen Generalunterhaltstatbestand, der schlichtweg an die zumindest auf dem Papier noch bestehende Ehe anknüpft. Ab rechtskräftiger Scheidung kommen abschließend im Gesetz aufgezählte Unterhaltstatbestände in Betracht, die jeweils individuelle Voraussetzungen haben.

Am geläufigsten sind der Kinderbetreuungsunterhalt und der Aufstockungsunterhalt. Kindebetreuungsunterhalt kommt in Betracht, wenn der betreuenden Elternteil, meist die Mutter, aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen nicht (vollschichtig) arbeiten kann. Kindbezogene Gründe sind etwa ein besonderer Betreuungsbedarf oder fehlende Möglichkeiten der Fremdbetreuung (Kindergarten, Großeltern etc.)

Die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hat hier nochmals den Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten verstärkt, und zwar ab Vollendung des 3. Lebensjahres des kleinsten Kindes. Bis dahin entscheidet allein der betreuenden Elternteil, ob und wie viel er arbeitet. Er kann sogar eine vor Scheidung einvernehmlich ausgeübte (Teilzeit-) Tätigkeit wieder aufgeben, was teils nur schwer erklär- oder vermittelbar ist.

Der Aufstockungsunterhalt dient vereinfacht dem Ausgleich einer Einkommensdifferenz, die sich bei intakter Ehe und gemeinsamen Wirtschaften regelmäßig noch nicht erkennbar auswirkte.
Für den Unterhalt des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern gelten keine Abweichungen zu den ehelichen Kindern. Der Anspruch der nichtehelichen Mutter ist ein Sonderfall.
Hier erfolgte eine teilweise Anpassung zur ehelichen Mutter. Allerdings gibt es bei der Dauer des Unterhalts und der Höhe noch Besonderheiten, die hier nicht vertieft werden sollen.
Ist ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegeben ist weiter zu prüfen, welchen Bedarf der Berechtigte hat, ob der verpflichtetet Leistungsfähig ist und das Ganze nicht mutwillig ist bzw. spezielle Ausschlussgründe gegeben sind.

Der Bedarf sagt vereinfacht, was man an Unterhalt verlangen kann, also quasi brauchen darf. Für Kinder ist dies pauschal in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Für Ehegatten gibt es regelmäßig Quotenunterhalt, der sich aus der Differenz der bereinigten Einkommen der Ehegatten ergibt. Neben dem Barunterhalt zum Leben kommt Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in Betracht. Die letzteren beiden regelmäßig ab rechtskräftiger Scheidung.

Die Alternative hierzu ist der Unterhalt nach einem konkret dargelegten Bedarf. Eher selten in der Praxis und meist nur bei deutlich gehobenen Lebens- und Einkommensverhältnissen.

1.2 Güterstände und Vermögensrecht

Der Güterstand bezeichnet quasi den vermögensrechtlichen Status zwischen den Eheleuten. Wem gehört was, gibt es Ausgleichsansprüche etc. Dabei besteht ein wesentliches Problem darin, dass es regelmäßig zu einer Überlagerung verschiedener Rechtskreise kommt. Das allgemeine Zivilrecht, das Familienrecht und das Steuerrecht bilden sich teils überschneidende Kreise, die indes nicht Deckungsgleich sind.
Hier interessiert zunächst nur der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem die Eheleute immer dann leben, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Denn dies ist der vom Gesetz vorgesehene Standard. Diese Zugewinngemeinschaft ist quasi eine Gütertrennung mit einigen Verfügungsbeschränkungen und einem Ausgleichsmechanismus am Ende. Das bedeutet, Vermögen, das ein Ehegatte allein erwirbt, bleibt auch allein seins. Jeder Ehegatte kann mit seinem Vermögen grundsätzlich machen, was er will. Er darf aber nicht über sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen durch Weggabe etc. verfügen; denn das könnte die Eheleute in eine prekäre wirtschaftliche Situation bringen.
Bei Auflösung des Güterstandes, als bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten, kommt ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Betracht. Dazu wird zunächst separat bei beiden Eheleuten der Zugewinn ermittelt. Dazu wird vom Anfangsvermögen (Aktiva und Passiva bei Datum der Eheschließung) das Endvermögen (Aktiva und Passiva bei Zustellung des Scheidungsantrages oder Tod eines Ehegatten) abgezogen; was ein Ehegatte bereits mit in die Ehe eingebracht hat, soll nicht ausgeglichen werden. Liegt die Eheschließung weit zurück, ist eine Indexierung der Werte erforderlich, um Veränderungen in der Kaufkraft zu berücksichtigen. Hat ein Ehegatte weniger Zugewinn als der andere erwirtschaftet, so hat er einer Ausgleichsanspruch auf die Hälfte der Differenz. Wohlgemerkt einen Ausgleichanspruch in Geld, niemals auf konkrete Werte oder Gegenstände.

1.3 Trennung

Ab wann lebt man im Rechtssinne getrennt und wofür ist das von Bedeutung?
Trennung bedeutet Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Keine gemeinsames Wirtschaften oder füreinander kochen oder Wäschewaschen, keine gemeinsamen Freizeitgestaltungen und meist auch keine Intimkontakte mehr. Kurzum: Trennung von Tisch und Bett, wobei letzteres regelmäßig von nachrangiger Bedeutung ist. Entscheidend ist die fehlende Gemeinschaft, das Für- und Miteinander, verbunden mit einem Abkehrwillen von der Ehe. Da ein solches Getrenntleben grundsätzlich auch in der gemeinsamen Ehewohnung möglich ist, ist hier größte Vorsicht geboten. Von Härtefällen einmal abgesehen ist mindestens 1 Trennungsjahr Voraussetzung einer Scheidung. Wer sich hier bei den Voraussetzungen des Getrenntlebens in die eigene Tasche mogelt, öffnet dem Partner Tür und Tor für eine kostenpflichtige Abweisung des Scheidungsantrages. Denn ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung/Haus ist oft schwer beweisbar. Hier ist Vorsicht geboten.

Wofür braucht man das Getrenntleben?

Wie erwähnt, zunächst als Scheidungsvoraussetzung. Dann kommen in der Trennungszeit Trennungsunterhalt für die Ehegatten in Betracht, eine Zuweisung/Aufteilung der Ehewohnung, (vorläufige) Hausratsaufteilung und Umgangsregelungen mit minderjährigen gemeinsamen Kindern. Ganz wichtig ist die Trennung aber als Scheidungsvoraussetzung. Die Situation ist faktisch nun einmal so, dass Unterhaltsansprüche bei Getrenntleben leichter als für die Zeit ab Scheidung (nachehelich) geltend zu machen sind. Aber auch der Stichtag für den Zugewinn kann, von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen einmal abgesehen, grundsätzlich nur durch die Zustellung des Scheidungsantrages bewirkt werden, wofür man wiederum das abgelaufenen Trennungsjahr benötigt. Härtefallscheidungen sollen hier außen vor bleiben, da die Voraussetzungen dafür eher selten gegeben sind.

1.4 Scheidung

Die Scheidung selbst ist die richterliche Beendigung der Ehe durch Urteil, nach neuem Recht durch Beschluss. Zusammen damit wird im Verbund der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das ist der Ausgleich der Rentenanwartschaften, die die Eheleute in der Ehezeit erworben haben. Ehezeit ist die Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages.

Dem Verbundsystem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass möglichst in einem einheitlich Verfahren alle mit der Scheidung verbundenen Fragen geregelt werden sollen, sofern zumindest eine Partei dies will und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellt. Ein grundlegender Nachteile hiervon ist der regelmäßig damit einhergehende Verzögerungseffekt. Denn das Gericht soll die Scheidung erst dann durchführen, wenn alle in den Scheidungsverbund gelangten Sachen entscheidungsreif sind. Das bremst und „nötigt“ die Parteien so oft indirekt, schneller eine Einigung in Betracht zu ziehen.
Nach einem Trennungsjahr ist eine einvernehmliche Scheidung möglich, also beide beantragen die Scheidung oder einer stellt den Antrag, der andere stimmt zu. Greift keiner dieser beiden Fälle, kann der Antragsteller auch versuchen, das Gericht vom Scheitern der Ehe zu überzeugen. Eine Variante, die oftmals übersehen wird. Nach drei Trennungsjahren vermutet das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist. Ein übereinstimmender Antrag oder eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht mehr erforderlich. Liegen Härtefallgründe vor, kann eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres in Betracht kommen bzw. auch nach drei Trennungsjahren ausgeschlossen sein. Diese Fälle sind selten, da die Voraussetzungen eng gefasst sind.
Wichtig ist, das mit der Zustellung des Scheidungsantrages das Ehezeitende für den Zugewinn und den Versorgungsausgleich (Monatsende des Vormonats der Zustellung) bestimmt wird. Wer es also auf ein langes Getrenntleben ankommen lässt, riskiert vermeidbare Komplikation, zumindest bei Zugewinn und Versorgungsausgleich.

Darüber hinaus ist Trennungsunterhalt regelmäßig leichter geltend zu machen, als nachehelicher Unterhalt. Ein wesentlicher Grund, weshalb die Unterhaltsberechtigten oft kein Interesse an einer zügigen Scheidung haben und/oder die Voraussetzungen des Getrenntlebens unterlaufen.

Ferner bildet das Scheidungsverfahren auch eine Zäsur im güterrechtlichen Bereich: der im Zugewinnausgleich maßgebliche Ausgleichszeitraum endet mit Zustellung des Scheidungsantrages. Die Wertzuwächse etwa einer gemeinsamen, aber nur noch von einem Ehegatten genutzten Immobilie sowie der Finanzierung müssen nun anderweitig berücksichtigt bzw. ausgeglichen werden.

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens und die rechtskräftige Scheidung bilden daher wesentliche Zäsuren bei der wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Eheleute.

(Fortsetzung folgt).

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