Softwarelizenzvertrag IV/2: Rechteinhaber – Freie Mitarbeiter, Teams

Nicht vom § 69b UrhG erfasst werden freie Mitarbeiter, Geschäftsführer und andere Personen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Software für das Unternehmen programmieren. Die cessio legis – also die automatische Übertragung der kommerziellen Verwertungsbefugnisse des Urhebers – auf das Unternehmen greift hier nicht, weshalb vertragliche Regelungen zwingend erforderlich sind. Das Urhebergesetz ist urheberfreundlich. Nach der Auslegungsregel, die im § 31 Abs.5 UrhG normiert ist, gehen im Zweifel nur die Rechte auf den Arbeitgeber über, die für die Erfüllung des Vertrags unbedingt erforderlich sind. Andere Rechte müssen zu einem späteren Zeitpunkt für viel Geld erkauft werden. Beispiel: Falls ein freier Mitarbeiter für ein bestimmtes Projekt Software schreiben soll, die für einen Kunden geschrieben wird, der die Software nach dem Vertragszweck im ASP verwenden möchte, gehen eben nur die Rechte über, die für die Erzielung dieses Zwecks erforderlich sind. Andere nicht. Will der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt die Software auch per Datenträger vertreiben oder verkaufen, müssen die Rechte von dem freien Mitarbeiter wieder neu „eingekauft“ werden. Sie sind – falls man nicht einen entsprechenden Vertrag mit dem freien Mitarbeiter abgeschlossen hat – nicht automatisch übergegangen. Das gleiche gilt für Geschäftsführer. Falls ein Unternehmen einen Geschäftsführer kündigen will, der an der Erstellung der Software mitgearbeitet hat – beispielsweise das Pflichtenheft mit erstellt hat – gibt es für diesen einen idealen Hebel, um die Abfindung zu vergrössern.

Software wird praktisch immer im Team erstellt. Deshalb ist die sogenannte Miturheberschaft bei Software die Regel, nicht die Ausnahme. Nach dem Urhebergesetz – dem § 8 Abs. 2 S.1 – entsteht eine Gesamthand der Urheber, die gemeinschaftlich ein Werk erschaffen haben, unabhängig davon, wann die einzelnen Personen ihren Beitrag geleistet haben. Voraussetzung ist nur, daß sich alle einig waren, die Software gemeinsam zu erstellen. Nachträgliche Modifikationen, die von diesem Willen nicht gedeckt sind, begründen keine Miturheberschaft sondern bestenfalls abhängige Werke. Wichtig: In einer solchen Gemeinschaft kann jeder der Urheber von einem Dritten verlangen, daß die Software nicht genutzt wird. Ihm steht also unabhängig von allen anderen ein Unterlassungsanspruch zu. Will er aber Geld für die Nutzung des Werks einfordern, bedarf er der Zustimmung der anderen Urheber. Die Zahlung eines Betrags hat an die Gemeinschaft und nicht an einen zu erfolgen (es sei denn, die anderen sind mit diesem Vorgehen einverstanden und dies ist dokumentiert). Genau deshalb macht es auch kein Vergnügen, für Programmierer Prozesse zu führen, die Open Source nutzen, der beispielsweise auf der GPL2 basiert. Verwendet ein Auftraggeber das Programm rechtswidrig, kann der Programmierer von dem Auftraggeber die Unterlassung der Nutzung fordern. Geld verlangen kann er aber nur, wenn er nachweist, daß alle anderen, die an dem Source jemals mitgeschrieben haben, auch mit der Zahlung des Schadensersatz an ihn einverstanden sind. Als Anwalt des Auftraggebers muß man nur bestreiten, daß dem Programmierer dieses Recht zusteht und der Schadensersatzanspruch wird abgewiesen. Auch hier helfen Verträge, nach deren Inhalt einer berechtigt wird, für alle zu klagen.

Die Gewichtung der einzelnen Beiträge ist nach dem Gesetz zunächst unerheblich. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, geht das Gesetz in einer Vermutungsregel von einer pro rata Teilung, also einer Teilung nach Kopfteilen aus, wenn sich anhand der Billigkeit kein anderer Maßstab ermitteln lässt.  Auch hier sind also vertragliche Regelungen zwingend erforderlich.

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