Domainrecht: Störerhaftung der DENIC

 Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung am 17.06.2010 die Störerhaftung der DENIC erweitert (Az. 16 U 239/09).

Bis dato war die Haftung der DENIC als Störer vom BGH festgelegt worden: Eine Störerhaftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Störer seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang der Haftung hängt dabei davon ab, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist.

Generell sind dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Bei der DENIC bestehen bei der Erstregistrierung keine Prüfungspflichten. Jedoch können dann etwaige Prüfungspflichten entstehen, wenn die DENIC über die Verletzung der Rechte eines Dritten informiert wird. Selbst dann hat die DENIC aber keine umfassenden Prüfungspflichten. Die DENIC ist nur dann gehalten eine Domain zu löschen, wenn die DENIC ohne Weiteres zweifelsfrei erkennen kann, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Rechtsverletzung muss schlichtweg offenkundig sein.

Der BGH geht dann von einer solch offenkundigen Rechtsverletzung aus, wenn gegen den Inhaber der streitgegenständlichen Domain ein gerichtlicher Titel auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung vorliegt. Alternativ kann von einer offenkundigen Rechtsverletzung dann ausgegangen werden, wenn der Domainname mit dem einer berühmten Marke identisch ist.

In dem vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Streit konnte ein rechtskräftiger Titel auf Unterlassung gegen den Domaininhaber nicht vorgelegt werden. Der Domaininhaber hatte seinen Sitz in Panama. Der Rechtsinhaber hat daher den Admin-C der Domain unmittelbar als Verantwortlichen in Anspruch genommen. Der erwirkte Titel war deshalb gegen den Admin-C gerichtet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall sinnvoll gewesen wäre, den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und den Admin-C als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. So wäre die Zustellung unproblematisch und der erforderliche Titel auf einfachem Wege zu bekommen gewesen.

Obwohl der Rechtsinhaber den Titel nicht vorlegen konnte, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass gleichwohl von einer offenkundigen Rechtsverletzung auszugehen sei, da die Namensrechtsverletzung sich geradezu aufdrängte. Bisweilen musste immer – wie bereits dargelegt – eine identische berühmte Marke vorliegen. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch nur um eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Denn bei dem Rechtsinhaber handelte es sich um den Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Verwaltungsgebiete aufgeteilt ist. Der Domaininhaber in Panama hatte sich Top-Level-Domains eintragen lassen, die aus der Kombination „regierung-„ und dem Namen eines der Verwaltungsgebiete bestanden, z.B. regierung-oberbayern.de.

Der Rechtsinhaber konnte sich zwar nicht auf etwaige Rechte einer berühmten Marke berufen. Aber bei der Domainnamen-Kombination mit dem Bestandteil „regierung“ sei klar, dass sich hinter diesem Namen eine staatliche Stelle verbirgt. Aufgrund der staatlichen territorialen Bestimmung der Bezeichnung sei eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Unerheblich war auch für das Gericht, dass die Behördenbezeichnungen korrekt eigentlich jeweils „Regierung von xxx“ lauten und nicht nur „Regierung xxx“, entsprechend des Domainnamens. Der Bestandteil „von“ präge nicht den Namen, so dass die erforderliche Identität noch vorhanden sei.

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