Softwarelizenzrecht: Leasingverträge und Weitergabeverbote Teil II

Teil I : Problemaufriß

Teil 2: Juristische Fragestellungen: Unhaltbarkeit des vertraglichen Verbots

Teil 3: Juristische Fragestellungen hinsichtlich des Weitergabeverbots

Teil 4: Sonderprobleme im Bereich Hardwareleasing: Betriebssystemsoftware und Firmware

Der juristische Hintergrund

1) Bei dem Verbot der rentalrights AGB der Hersteller handelt es sich um  wettbewerbsbehindernde Regelungen, die kartellrechtlich nicht haltbar sein werden. Man kann die deutschen Leasingbanken nicht über den Weg des Urheberrechts aus dem lukrativen Markt des Leasings von Software ausschließen und  darauf verweisen, daß die eigene Bank das Leasinggeschäft zu deutlich erhöhten Konditionen vornehmen würde.

2.) Abseits dessen ergibt sich aus dem Urheberrecht, daß die Hersteller den Händlern nicht verbieten dürfen, Software im Leasing anzubieten. Dies gilt selbst dann, wenn die Software dem Kunden in nicht körperlicher Form überlassen wird.

a.) Der Händler kann seinem Kunden nur diejenigen Rechte einräumen, die er selbst von dem Hersteller oder Vertriebspartner erhalten hat. Verbietet die EULA des Herstellers dem Händler die „rentalrights“ so kann man sich fragen, ob man diese tatsächlich braucht, wenn man Software verleast. Rental heißt Miete. Benötigt man also die Zustimmung des Herstellers / Importeurs, wenn man Software an einen Kunden verleasen will?

b.) Richtig ist, daß Leasinggeschäfte nach der Sichtweise deutscher Juristen zumeist als Mietverträge einzuordnen sind [BGH 29.08,.2009], die außerdem noch Elemente des Geschäftsbesorgungs- und des Darlehensvertrags beinhalten. Der Leasingvertrag weist aber je nach Ausgestaltung auch enge Verbindung zum Kaufrecht aus. Gerade in den Fällen, in denen die Finanzierung der Software im Vordergrund steht, kommt Kaufrecht zur Anwendung. Diese Verträge sind eher dem drittfinanzierten Darlehensvertrag als dem Mietvertrag zuzuordnen [vgl. BGH CR 96,144]. Der Begriff des Leasingvertrags ist also schillernd und vielgestaltig. Die konkrete Ausgestaltung des Vertrags entscheidet darüber, ob man es mit einem Vertrag zu tun hat, der eher dem Miet- oder dem Kaufrecht zuzuordnen ist.

Dem Händler, der seinem Kunden die Software im Wege des Leasinggeschäftes zur Verfügung stellen will, muß also zunächst einmal fragen, welchen Typ des Leasingvertrags er vor sich hat. Finanzierungsleasing zeichnet sich dadurch aus, daß der Kunde Software für lange Zeit least und im Rahmen des Vertrags die Zahlung der einzelnen Raten summarisch einer Zahlung des gesamten Kaufpreises gleichkommen. Es mag eine Schlußrate geben, die nach der Option des Kunden darüber entscheidet, ob die Rechte an der Software nun endgültig in das Eigentum des Kunden übergehen: Jedenfalls zahlt der Kunde über den Leasingvertrag faktisch den kompletten Preis der Software gleich er es täte, wenn er einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätte.

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