AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil 1

Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung des Warenkredits. Im Folgenden geht es um die Dinge, die beachten sind, wenn Eigentumsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten. Wann sind sie wirksam vereinbart, welchen Inhalt dürfen die einzelnen Klauseln aufweisen?

I. Besonderheiten bei der Einbeziehung.

Zunächst mal gelten hinsichtlich der Einbeziehung im kaufmännischen Verkehr keine Besonderheiten. Sofern die Gegenseite auf die Verwendung der AGB hingewiesen wurde, sind die Klauseln wirksam Bestandteil des Vertrags geworden. Was aber geschieht falls beide Seiten AGB verwenden, die eine Seite – die Einkäuferseite – in ihre AGB eine Kollisionsklausel aufgenommen hat und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausschließt – die andere Seite ebenfalls eine Kollisionsklausel verwendet und zu erkennen gibt, daß sie die Ware nur Eigentumsvorbehalt verkaufen will? Nach der Grundregel, die für die Verwendung von Kollisionsklauseln gilt, gilt in dem Falle, in dem beide Seiten Kollisionsklauseln verwenden und in den AGB beider Parteien abweichende Regelungen für einen sachlich identischen Bereich getroffen werden immer, daß anstelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung gilt. Beispiel: Die eine Partei will mit einer Gewährleistung von 24 Monaten einkaufen, die andere Partei mit einer Gewährleistung von 12 Monaten verkaufen. Nach der Regel gilt, daß 24 Monate Gewährleistung vereinbart sind, da das Gesetz für die Gewährleistung eine Regelverjährung von 24 Monaten gibt. Diese Regel gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt.

Das Gesetz sagt nicht, daß immer davon auszugehen ist, daß Waren nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden. Es knüpft an das Bestehen einer solchen Vereinbarung an. Nach dem Gesetz müsste also gelten, daß im Falle einer Kollision kein Eigentumsvorbehalt gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH [NJW 88,1774] aber muß sich der Einkäufer darüber im klaren sein, daß der Verkäufer die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern will und er deshalb nur bedingt Eigentum erwerben kann. In diesem Sonderfall kommt es also auch dann zu einer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, wenn die AGB der Vertragsparteien voneinander abweichen. Ausreichend ist es auch, wenn der Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein vermerkt ist (auch das eine Abweichung der Regel).

Es kann auch sein, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als Handelsbrauch gilt, also auch dann nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden kann, wenn die Ware ohne eine entsprechende AGB verkauft wird.

Nebenpflichten

Unbedenklich möglich ist die Verankerung von Nebenpflichten wie z.B. der Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu versichern oder im Falle einer Pfändung diese unverzüglich anzuzeigen.

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