AGB-Recht: Eigentumsvorbehalt Teil II

Rücknahme und Herausgabe des besicherten Guts

Sie können Allgemeine Geschäftsbedingungen älteren Semesters gut daran erkennen, dass diese das Recht des Verkäufers für den Fall normieren, die Sache herausverlangen zu können, wenn der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Diese Klauseln haben sich durch die Neufassung des BGB (§ 449) erledigt, weil die Herausgabe nur noch verlangt werden kann, wenn der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regelungen vom Vertrag zurückgetreten ist. Moderne Fassung einer Herausgabeklausel sieht deshalb so aus, dass die Herausgabe nur im Falle des Rücktritts vom Vertrag verlangt werden kann. Dem Käufer muss eine angemessene Frist zur Herausgabe gesetzt werden.

Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wird häufig versucht, mittels sogenannter Verfallsklauseln den Rest der Kaufpreisforderung fällig zu stellen. Solche Klauseln sind aber deswegen nicht ohne weiteres wirksam, weil sie dem Käufer einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz auferlegen. Vor allem aber wird der Verkäufer bei der Geltendmachung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigen müssen, dass er bestimmte Aufwendungen erspart hat.

Sehr beeindruckend sind die Anrufe von Mandanten, die sich darauf richten, den Besitz an dem Eigentumsvorbehaltsgut selbst erlangen zu wollen (Ich stehe auf dem Dach des Gebäudes und habe den zweiten Schlüssel für den LKW mit dabei: Darf ich jetzt mit dem LKW losfahren?). Solche Versuche scheitern am § 858 BGB (verbotene Eigenmacht) und erfüllen im schlimmsten Fall den Tatbestand der strafrechtlichen Normen.

Dem säumigen Vorbehaltskäufer die Kosten der Verwertung aufzuerlegen, ist nicht bedenklich, wenn sich dieser in Verzug befindet (§ 280 Abs. 2). Voraussetzung ist aber immer, dass zunächst der Rücktritt vom Vertrag wirksam erklärt wurde und dem Vorbehaltskäufer eine wirksame Frist zur Zahlung des restlichen Kaufpreises wie als auch zur Herausgabe der Sache eingeräumt wurde.

Bei der freihändigen Verwertung – also dem Abverkauf an einen anderen Käufer – hat der Vorbehaltsverkäufer zu berücksichtigen, dass er den Schaden im Interesse des säumigen Vorbehaltskäufers so gering wie möglich halten muss. Er kann das Gut also nicht für irgendeinen Preis „loswerden“, sondern muss einen marktgerechten Preis erzielen können und wollen.

In Eigentumsvorbehaltsklauseln sollte außerdem noch verankert werden, dass die Zahlung eines Schecks oder Wechsel nur mit der Valutierung auf dem Konto des Vorbehaltsverkäufers als Erfüllung gilt. Für sich genommen geltend Schecks oder Wechsel nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit. Diese Zahlungsmittel spielen in der heutigen Zeit aber eine immer geringere Rolle.

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