Softwarevertragsrecht: Leasingsgeschäft und Übertragungsverbot

In einer Entscheidung vom 28.11.2012 hat das OLG Hamm (CR2013,214) sich mit dem Thema Finanzierungsleasing und Veräußerungsverbot in Lizenzbestimmung beschäftigen müssen. Im Kern ging es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Leasingbank gegen den deutschen Vertragshändler, der dem Endkunden unter Einbeziehung einer Leasingbank Software geliefert hatte.

Das Finanzierungsleasinggeschäft funktioniert dabei im Grundsatz so, dass der der dort Händler dem Kunden die Lizenzen an die Software verkauft und dabei ein Leasingunternehmen einschaltet. Zur Absicherung des Leasinggeschäfts werden die Lizenzen auf den Leasinggeber – also die Leasingbank – übertragen.

Probleme entstehen in dieser Fallgestaltung dann, wenn der Kunde insolvent wird. Während die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers eine Regelung beinhalten, nach deren Inhalt die Lizenzen auch an andere als den ursprünglichen Kunden weiterverkauft werden können müssen, besagen die Lizenzbestimmung des Softwareherstellers oft, daß die Software nicht weiterverkauft werden darf.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Lizenzbestimmung des Softwareherstellers, die eine Weiterveräußerung der Software beinhalten „überraschend sind“ (§ 307 II BGB) und gegen Regelung des Urheberrechts verstoßen. Die entsprechende Entscheidung des OLG Hamm ist im Ergebnis richtig, aber falsch begründet. Veräußerungsverbote in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Softwareherstellern sind sicherlich nicht überraschend. Nach der Entscheidung des OLG Hamm in Sachen Oracle./.Usedsoft war aber klar, dass entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Bestand haben würden.

Zum einen ist nach der Entscheidung des Gerichts die Leasingbank berechtigt, die Software weiter zu verkaufen und mithin nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

Das Problem, das im Verhältnis zu dem Softwarehersteller besteht, wird aber nicht gelöst. Der Softwarehersteller wird in einem solchen Fall den Vertriebshändlervertrag zwischen dem ihm und dem deutschen Händler bei nächster Gelegenheit kündigen, so sich daß der deutsche Händler sich eine neue Betriebssystemplattform suchen kann. Die Einschaltung eines Leasinginstitutes ist also in den Fällen, in denen der Softwarehersteller den Weiterverkauf der Software verbietet, ein Abendteuer.

Etwas anderes kommt erschwerend hinzu, wenn die Software aus dem Ausland bezogen wird: Anders als in Deutschland findet im irischen oder englischen Recht keine sogenannte AGB Kontrolle statt, d. h. die einzelnen Regelungen der Verträge mögen rechtswidrig sein: im Falle Ihrer Rechtswidrigkeit ist aber nicht die automatische Nichtigkeit der entsprechenden Regelung die Folge, sondern die Verträge werden notfalls umgestaltet. Microsoft ist nicht umsonst dazu übergegangen, die Software für deutsche Unternehmen nur noch aus Irland heraus zu lizenzieren. Für den deutschen Händler bleibt dann die unangenehme Situation bestehen, dass er zwar auf der Basis irischen Rechts Software einkauft auf der Basis deutschen Rechts Software verkauft. Man entzieht sich auf der Basis des irischen Rechts der AGB Kontrolle. Verwendet der deutsche Händler aber Standardverträge, gilt diese Inhaltskontrolle wieder.

 

Stefan G. Kramer

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