Markenrecht: Rechte des Anmelders einer Marke bei langer Verfahrensdauer werden gestärkt

Für das Gemeinschaftsmarkenrecht bereits seit Jahren anerkannt, hat nun auch der BGH die Rechte des Anmelders einer deutschen Marke bei langer Verfahrensdauer gestärkt. Künftig ist klar, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke unterscheidungskräftig ist oder diese Unterscheidungskraft nachträglich eingebüßt hat, auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankommt. Bisher sollte der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich sein.

Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist noch nicht abschließend zu beurteilen. Dennoch ist das Urteil zu begrüßen. Denn es beseitigt eine bislang vorherrschende Ungerechtigkeit im Markenverfahrensrecht: Nach der Anmeldung ist der Lauf des Verfahrens dem Anmelder praktisch entzogen. Abgesehen von der kostenpflichtigen Beschleunigung hat er keine Möglichkeit, auf den Zeitpunkt der Eintragung seiner Marke Einfluss zu nehmen.

Daher kam es vor, dass das DPMA eine Anmeldung zurückwies, weil dem Zeichen zum Zeitpunkt der Eintragung keine hinreichende Unterscheidungskraft mehr zugekommen sei. Ob dieses Kriterium zum Zeitpunkt der Anmeldung vorhanden war, spielte keine Rolle. Im Klartext: Dauerte das Verfahren zu lang, war der Anmelder der Dumme.

So ging es auch der Anmelderin der Wortfolge „Aus Akten werden Fakten“, für die sie Schutz insbesondere für Computersoftware begehrte. Zwischen Anmeldung und Eintragung war der Claim umfangreich in der Werbung benutzt und damit quasi zum Allgemeingut geworden, das, so das Bundespatentgericht, nicht mehr unterscheidungskräftig sei.

Das geht nun nicht mehr. Allerdings bleibt zu bedenken, dass bei der Eintragung weiterhin geprüft wird, ob ein sogenanntes Freihaltebedürfnis für die Marke besteht. Dabei sind – nun vom Zeitpunkt der Anmeldung aus betrachtet – auch zukünftige, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung liegende, wirtschaftlich relevante Benutzungen des Zeichens zu berücksichtigen. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit die Macht des Faktischen die Entscheidung nicht wieder entwertet. Denn wenn zum Zeitpunkt der Eintragung eine Wortfolge praktisch zum Gemeingut geworden ist, wird sich schwerlich argumentieren lassen, diese Entwicklung sei zum Zeitpunkt der Anmeldung in keiner Weise absehbar gewesen.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen