Urheberrecht: Verwendung fremder Inhalte in YouTube-Clips

Wer fremde Filmausschnitte in einem eigenen Video z.B. auf YouTube verwendet, kann sich nicht in jedem Fall auf das Zitatrecht berufen. Fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „zitierten“ Beitrag, ist die Verwendung urheberrechtlich unzulässig. Das OLG Köln hat die Maßstäbe hierfür relativ hoch angesetzt (Urteil vom 13.12.2013 – 6 U 114/13).

Danach reicht es nicht aus, die verwendeten Beiträge lediglich für eine pauschale Kritik an dessen Urheber zu nutzen. Vielmehr müsse der gezeigte Ausschnitt als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Gedanken und Ausführungen des Zitierenden dienen.

Im konkreten Fall ging es um eine Sendung auf dem Videoportal YouTube, in der eine Moderatorin eine Zusammenstellung verschiedener Beiträge präsentierte. Als einen dieser Beiträge zeigte der Kanal das von dem späteren Antragsteller als Kameramann gedrehte Video einer Sängerin.

In der Anmoderation wurde angemerkt, der Antragsteller mache sich in dem folgenden Video über die Sängerin lustig. Dann folgte der Beitrag. Danach stellte die Moderatorin fest: „Ich habe es mir angeschaut und es hat mich berührt, dieser ekelerregende Zusammenschnitt hat mich berührt.“ Außer dieser Bewertung erfolgte keine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beitrag. Insbesondere waren Beitrag und Moderation auch nicht dergestalt verknüpft, dass der Beitrag in irgendeinem weiteren Zusammenhang mit den weiteren Inhalten der Sendung stand.

Insoweit sah das OLG Köln die Voraussetzungen eines zulässigen Zitats nach § 51 UrhG nicht als erfüllt an. Stattdessen beriefen sich die Richter auf die TV-Total-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 20.12.2007 – I ZR 42/05). Darin hatte der 1. Senat des BGH ausgeführt, dass es nicht vom Zitierrecht gedeckt sei, wenn ein Beitrag nur um seiner selbst willen in die eigene Sendung integriert wird. Die bloße Wiederholung ohne eigene Auseinandersetzung ist danach kein zulässiges Zitat.

Für die Praxis bedeutet dies nicht, dass die Wiedergabe fremder Beiträge von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Falle von TV-Total, an dessen Konzept der YouTube-Kanal offenbar angelehnt war – dies lediglich zur Belustigung dienen soll. Erforderlich ist aber eine inhaltliche Auseinandersetzung dergestalt, dass der Moderator konkret auf einzelne Szenen eingeht oder aber durch eine Demonstration, Karikatur, Persiflage oder ähnliches auf den gezeigten Beitrag Bezug nimmt, ohne dabei lediglich eine ganz pauschale Bemerkung abzugeben.

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