eCommerce: Neue Verbraucherrechte im Fernabsatzgeschäft ab Juni 2014 (Teil I)

Am 13.06.2014 treten in Deutschland die neuen – EU-weit einheitlichen – Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern in Kraft. Wesentliche Änderungen ergeben sich für deutsche Händler insbesondere in zwei Bereichen: Zum einen wird ein neues Muster-Widerrufsformular eingeführt und die Belehrungspflichten des Unternehmers entsprechend erweitert (Teil I). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, den Widerruf auch online zu erklären (Teil II). Außerdem ändern sich einige Angabepflichten für Online-Shops (Teil III) sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs (Teil IV). Schließlich gibt es weitreichende Änderungen für den Handel mit digitalen Inhalten (Teil V).

Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist für Geschäfte, die online, telefonisch oder per Katalog geschlossen werden in Deutschland seit mehr als zehn Jahren ein Widerrufsrecht für den Verbraucher etabliert. Binnen zwei Wochen kann der Kunde so seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Hierauf hat der Unternehmer den Verbraucher hinzuweisen.

Diese Pflicht bleibt – bezogen auf das leicht veränderte Muster der Widerrufsbelehrung – auch künftig erhalten, wird aber noch ergänzt. Denn die neue Verbraucherrechterichtlinie fordert auch eine Belehrung über ein Muster für die Widerrufserklärung selbst! Der Verbraucher muss über dieses Muster vor Vertragsschluss informiert werden. Soweit durch diese Vorab-Information noch nicht geschehen, muss dem Verbraucher die Information spätestens mit Übersendung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (also mindestens als PDF-Datei) übermittelt werden.

Um ganz sicher zu gehen, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist zu empfehlen, das Muster-Formular im Original zu übernehmen. Das Muster wird danach am sinnvollsten unmittelbar im Anschluss an die Widerrufsbelehrung angefügt. Im Online-Handel bietet es sich zudem an, die – nunmehr aus zwei Teilen bestehende – Widerrufsbelehrung als PDF-Datei an die Bestellbestätigung anzuhängen. Im Katalog-Handel wiederum ist ein Abdruck im Katalog selbst ausreichend. Bei telefonischen Bestellungen hingegen ist die Übersendung mit der Ware zwingend.

Zu beachten ist für alle Vertriebswege, dass die Belehrung über die Widerrufsrechte auch für alle anderen, möglicherweise nur im Rahmen einer bestimmten Aktion eingesetzten Werbemittel verpflichtend ist. Dies betrifft zum Beispiel Bestellmöglichkeiten durch Postkarten, Fax oder E-Mail, kurzum für jede Werbung, die eine unmittelbare Bestellung des Verbrauchers zulässt.

Insbesondere für cross-medial arbeitende Händler ist zudem darauf zu achten, dass sichergestellt sein muss, dass der Verbraucher nachweisbar (!) die vorgeschriebenen Informationen erhalten hat. So wird sich ein Unternehmer kaum mit Erfolg darauf berufen können, der telefonisch bestellende Kunde hätte die Waren zuvor online angesehen und dabei Gelegenheit gehabt, die ordnungsgemäßen Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen.

Während sich der Unternehmer also hier mit neuen Pflichten konfrontiert sieht, werden die Möglichkeiten des Verbrauchers, einen Widerruf wirksam zu erklären, noch einmal erweitert. Er ist keineswegs verpflichtet, für einen Widerruf das ihm vom Unternehmer übersandte Muster zu verwenden. Vielmehr reicht wie bisher eine Erklärung aus, aus der sich der Wille, vom Vertrag Abstand nehmen zu wollen, mit hinreichender Sicherheit ergibt. Darüber hinaus ist in der neuen gesetzlichen Regelung das bislang geltende Textformerfordernis entfallen! Ein Widerruf kann danach jetzt auch online oder sogar mündlich wirksam erklärt werden.

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