Markenrecht: Ausschluss von Marken mit Schweizerkreuz, EU-Sternenkranz und Co

Die Anmeldung von Zeichen als Marke, die staatliche Flaggen oder Wappen enthalten, ist ausgeschlossen. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist dies bereits bei der Anmeldung von Amts wegen zu prüfen. Und die Markenämter sind dabei nicht zimperlich, wie zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 08.05.2013 – 29 W (pat) 509/13) und des EuG (Urteil vom 13.03.2014 – T-430/12) belegen.

Das BPatG hatte über eine Markenanmeldung zu entscheiden, die ein weißes Kreuz auf schwarzem Grund zeigte. Format und Proportionen entsprachen dabei weitgehend denen der Schweizer Bundesflagge. Dieser Anmeldung stehe ein absolutes Eintragungshindernis entgegen, weil die Gefahr einer Identifizierung mit dem Schweizerkreuz bestünde. Dass die Anmeldung dabei nicht ein weißes Kreuz auf rotem Grund zeige, sei unbeachtlich, weil die Darstellung in schwarz-weiß grundsätzliche jede Farbkombination zulasse. Es müsse verhindert werden, dass Staatswappen und andere staatliche Hoheitszeichen geschäftlich und markenmäßig ausgenutzt oder gar missbraucht würden.

Im deutschen Recht ist dieses absolute Eintragungshindernis in § 8 Abs. Nr. 6 MarkenG nicht nur für alle Staatswappen, Staatsflaggen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen enthalten, sondern auch für Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes.

Dass auch die BPatG mutmaßlich nicht ohne Weiteres jedes kommunale Wappen erkennen wird, hilft dem Anmelder dabei nur bedingt. Denn selbst wenn die Marke beanstandungslos eingetragen würde, kann sie auf Antrag später jederzeit wieder gelöscht werden, § 50 MarkenG. Hier sollte also schon im Sinne des Investitionsschutzes eine genaue Markenrecherche im Vorhinein stattfinden.

Ähnliche Vorgaben wie das MarkenG in Deutschland enthält für Gemeinschaftsmarken auch Art. 7 GMV. Danach sind Marken nicht eintragungsfähig, die staatliche Abzeichen, Wappen und Embleme i.S.d. Art. 6ter Pariser Verbandsübereinkunft – eines alten zwischenstaatlichen Abkommens – enthalten.

Das gereichte nun einer Markenanmelderin zum Nachteil, die ein Wort-/Bildzeichen schützen lassen wollte. Dieses zeigte einen Ring aus teils drei roten, ansonsten blass grauen Sternen. Zu sehen waren neun Sterne. Anstatt dreier weiterer Sterne, welche den Kreis geschlossen hätten, war an dieser Stelle der Schriftzug der Anmelderin eingefügt. Dies genügte dem EuG – wie auch zuvor dem HABM – bereits, um die Anmeldung wegen einer Übernahme der wesentlichen heraldischen Merkmale der Europaflagge zurückzuweisen. Die Farbe der Sterne wie auch die Tatsache, dass der Ring nicht geschlossen sei, reichten nicht aus, die Gefahr einer Zuordnung der Marke zu den EU-Institutionen auszuschließen.

Um den besonderen Schutz staatlicher Zeichen sicherzustellen, sind die Voraussetzungen für diese mögliche Zuweisung geringer als die einer Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Marken. Es reiche bereits aus, dass der Verkehr annehmen könne, der Markeninhaber verfüge über eine Genehmigung des jeweiligen Staates oder – im Falle der EU – der zwischenstaatlichen Organisation. Dafür reicht es schon aus, wenn nur einige, aber wesentliche Merkmale des Hoheitszeichens übernommen würden. Entscheidend sei der Gesamteindruck.

Danach dürften Markenanmeldungen unter Verwendung von aus Sternen gebildeten Ringen nur schwerlich jemals zulässig sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese bei einer Betrachtung des Zeichens nicht gänzlich in den Hintergrund treten, sondern als wesentliches Gestaltungsmerkmal anzusehen sind.

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