Wettbewerbsrecht: Pflicht zur Endpreisangabe bei Verweis auf UVP

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt bei einer an Letztverbraucher gerichteten Kaufaufforderung bzw. bei der Werbung mit Preisangaben die Angabe eines Endpreises vor, der alle Preisbestandteile erhalten muss. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob eine Anzeige unter Verweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers vor diesem Hintergrund zulässig sein kann (Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 123/12).

Gestritten wurde um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer von mehreren Kfz-Händlern gemeinsam geschalteten Werbeanzeige. Darin wurde auf ein Modell hingewiesen, das bei allen beteiligten Händlern angeboten wurde. Zentraler Bestandteil der Anzeige war eine Preisangabe, die allerdings mit einem Sternchen versehen war. Deutlich kleiner als der Preis selbst, aber dennoch zentral in der Anzeige platziert, enthielt dieser Sternchenhinweis die Angabe, bei dem Preis handele es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und der genaue Endpreis sei erst bei dem jeweiligen Händler zu erfahren.

Hierin sah der klagende Wettbewerbsverein einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die PAngV, scheiterte allerdings mit seiner Klage vor dem BGH. Dieser urteilte, dass der Sternchenhinweis in seiner konkreten Gestaltung ausreichend deutlich mache, dass es sich bei der Preisangabe noch nicht um eine konkrete Kaufaufforderung bzw. um eine Preisangabe der Händler selbst i.S.d. PAngV handele.

Den Verbrauchern sei der Charakter einer unverbindlichen Preisempfehlung bewusst, und der Hinweis erfolge auch in hinreichend deutlicher Art und Weise. Daran ändere es auch nichts, dass der Preis zentraler Bestandteil der Anzeige sei. Gerade bei einer relativ teuren Anschaffung wie der eines Neuwagens sei von einer gesteigerten Aufmerksamkeit der Verbraucher auszugehen. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass bei Kraftfahrzeugen der tatsächliche Endpreis von einer Vielzahl von Faktoren und nicht zuletzt auch vom eigenen Verhandlungsgeschick im Verkaufsgespräch mit dem Händler abhänge.

Auch wenn das Urteil im Sinne der werbenden Unternehmen begrüßenswert ist, sollte bei der Gestaltung von Werbeannoncen mit Preisangaben weiter sehr vorsichtig umgegangen werden. Denn der Fall weist einige Besonderheiten auf, neben dem hohen Preis des beworbenen Produkts und der beschriebenen besonderen Preisbildung bei Neufahrzeugen insbesondere auch die Tatsache, dass hier mehrere Händler eine gemeinsame Anzeige geschaltet haben.

Unerlässlich ist es ungeachtet all dieser Besonderheiten, dass der Hinweis auf die Unverbindlichkeit des Preises zentral in der Anzeige und im optischen Zusammenhang mit dem Preis selbst erscheinen sollte. Ein Hinweis im „Kleingedruckten“ dürfte grundsätzlich nicht ausreichend sein.

Zum Thema siehe auch: http://anwaltskanzlei-online.local/2014/04/05/wettbewerbsrecht-preisangabepflicht-auf-messen/.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen