Wettbewerbsrecht: Werbung mit Herkunftsnachweis „Made in Germany“

Wie viel „Deutschland“ muss in Produkten stecken, die als „Made in Germany“ oder mit dem Attribut „Deutsche Markenware“ vertrieben und beworben werden? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm zu beschäftigen und legte einen strengen Maßstab an (Urteil vom 13.03.2014 – 4 U 121/13).

Im konkreten Fall ging es um Kondome, die über das Internet als „Made in Germany“ und „Deutsche Markenware“ vertrieben wurden. Die Überlegungen des OLG Hamm lassen sich aber ohne weiteres auf andere Produkte übertragen.

Entscheidend sei nämlich, so das Gericht, dass das fragliche Produkt seine bestimmenden Eigenschaften tatsächlich in Deutschland erhalte. Hier müssten wesentliche Fertigungsschritte vorgenommen werden. Nur so rechtfertigten sich die Herkunftshinweise, die beim Verbraucher die Vorstellung für ein qualitativ besonders hochwertiges Produkt weckten.

Die Kondome, über die zu entscheiden war, wurden indes als Rohlinge aus Tschechien importiert. In Deutschland wurden lediglich einige dieser Rohlinge befeuchtet. Außerdem fand eine allgemeine Qualitätskontrolle statt, bei der Dichtigkeit und Reißfestigkeit überprüft wurden. Schließlich wurden die geprüften Kondome in Deutschland auch verpackt und versiegelt.

Diese Tätigkeiten in Deutschland wertete das Gericht nicht als wesentliche Fertigungsschritte. Diese seien bereits durch die Herstellung der Rohlinge vollständig abgeschlossen. Dass in Deutschland die Qualität überprüft werde, sei eine nach dem Medizinprodukterecht notwendige Maßnahme. Diese sei Voraussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen der Ware überhaupt, aber kein wesentlicher Schritt der Fertigung. Die teilweise Befeuchtung sei lediglich eine Modifikation, für sich genommen aber ebenfalls nicht wesentlich.

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Werbung mit Herkunftsnachweisen Vorsicht geboten ist. Mit dem Feigenblatt einer Produktveredelung in Deutschland allein lässt sich ein „Made in Germany“ wohl ebenso wenig rechtfertigen wie mit hierzulande durchgeführten Maßnahmen zur Qualitäts- und Konformitätskontrolle. Dasselbe gilt für Hinweise wie „Deutsche Markenware“ – und das, obwohl das Produkt unter einer deutschen Marke vertrieben wurde. Denn auch in diesem Hinweis erkennt das Gericht eine Irreführung der Verbraucher, wenn die Ware ihre wesentlichen Eigenschaften im Ausland erhält.

Es ist zu erwarten, dass es in diesem Bereich in der Zukunft verstärkte Abmahnaktivitäten geben wird. Händler sollten deswegen bei der Werbung mit Herkunftsnachweisen noch größere Vorsicht walten lassen, wenn die Fertigung nicht ausschließlich in Deutschland stattfindet.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen