Filesharing: Berechnung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Privaten

Nach dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gerät immer mehr Bewegung in der seit langen Jahren mehr oder weniger fest gefügten Grundsätze der Behandlung von privaten Filesharing-Fällen. Der Grund: Seit dem Gesetz dürfen sich die klagenden Unternehmen den Gerichtsstand nicht mehr aussuchen, sondern sind auf den Wohnort des Beklagten festgelegt – daher sind seit 2013 nunmehr eine Vielzahl anderer Gerichte mit den Angelegenheiten befasst. Das AG Düsseldorf hat nun einen neuen Weg zur Berechnung der Schadensersatzansprüche aufgezeigt (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014 – 57 C 4661/13).

Es war die „klassische“ Konstellation. Über den Internetanschluss des Beklagten waren nachweislich Titel eines Musikalbums in einem Filesharing-Netzwerk hochgeladen worden. Der Beklagte hatte daraufhin zwar verschiedene andere Personen benannt, die neben ihm auch Zugriff auf den Anschluss hätten und daher genauso gut als Täter in Frage kämen. Allerdings ergab die Befragung der benannten Personen vor Gericht, dass keiner von diesen für die konkrete Zeit als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kam. Damit stand für das Gericht fest, dass nur der Beklagte verantwortlich sein könne.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hielt das Gericht dennoch für erheblich zu hoch. Bei privaten Internetnutzern sei davon auszugehen, dass diese das Filesharing auch lediglich für private Zwecke nutzen wollten. Das sei bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. Wenn – wie hier und auch in den allermeisten Filsharing-Fällen – lediglich ein Tatzeitpunkt feststehe, dann sei auch davon auszugehen, dass das geschützte Werk lediglich an einem Tag von dem jeweiligen Nutzer in dem Filesharing-Netzwerk angeboten worden sei.

Der Schadensersatzanspruch orientiere sich dann an dem Satz, der für den legalen Download hätte bezahlt werden müssen. Angesichts der illegalen Verbreitung werde der konkret berechnete Betrag sodann noch einmal verdoppelt.

Den Ersatz der Abmahnkosten, der in diesen Fällen daneben ebenfalls stets eingeklagt wird, verweigerte das Gericht übrigens vollständig. Denn die Abmahnung sei unwirksam gewesen, weil die beigefügte Unterlassungserklärung viel zu weitgehend gefasst gewesen sei.

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, sollte sich nichtsdestotrotz unbedingt anwaltliche Beratung holen, um die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung auszuloten. Gerade in den vergangenen Monaten sind hierzu eine Fülle von Entscheidungen ergangen, die die Position der Abgemahnten gegen unberechtigte oder zumindest überhöhte Forderungen der abmahnenden Unternehmen stärken.

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