Wettbewerbsrecht: Einzelhändler darf sich nicht als Outlet bezeichnen

Was bedeutet eigentlich Outlet? Mit dieser Frage hatte sich – wieder einmal – ein Gericht zu beschäftigen. Und auch das LG Stuttgart folgte der bisherigen Linie der Rechtsprechung und legte den Begriff streng aus: Der deutsche Durchschnittsverbraucher verstehe den Begriff im Sinne von Fabrikverkauf direkt vom Hersteller. Einzelhändler dürfen sich danach nicht so bezeichnen (LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 – 43 O 1/15 KfH).

Konkret ging es im zu entscheidenden Fall um einen Online-Shop für Parfümeriewaren. Dort wurden verschiedene Parfums unterschiedlicher Hersteller angeboten. Außerdem gab es einen speziellen Bereich, der als „Outlet“ bezeichnet war. Dort wurden Parfums zu besonders günstigen Preisen angeboten. Diese entsprachen nach den Feststellungen des Gerichts denjenigen Preisen, die auch bei einem Factory Outlet direkt beim Hersteller zu erwarten gewesen wären. Im „Kleingedruckten“ wies der Internethändler sogar noch darauf hin, dass er die Produkte ähnlich wie bei einem Fabrik- oder Lagerverkauf anbiete.

Eine Herstellerin von Markenparfums sah in der Bezeichnung als Outlet dennoch eine wettbewerbswidrige, weil irreführende geschäftliche Praxis. Die Bezeichnung als Outlet erwecke beim Verkehr den Eindruck, der Online-Händler unterhalte irgendwie geartete Beziehungen zu den Herstellern der von ihm vertriebenen Parfums. Daran könne auch der Hinweis auf der Seite nichts ändern. Mit der Bezeichnung Outlet verbänden Verbraucher die Vorstellung eines Fabrikverkaufs mit besonders günstigen Preisen. Deshalb sei die Bezeichnung auch dazu geeignet, erhebliche Kundenströme auf die Seite des Online-Händlers zu locken.

Das Gericht folgte diese Argumentation. Der deutsche Durchschnittsverbraucher verbinde mit der Bezeichnung Outlet stets die Bedeutung eines Factory Outlet, also eines Fabrikverkaufs. Er habe weiter die Vorstellung, dort wegen der eingesparten Transport- und sonstigen Einzelhandelskoste besonders günstige Preise zahlen zu müssen. Wenn sich ein Einzelhändler daher als Outlet bezeichne, entstünde beim Verbraucher eine irrige Vorstellung. Wegen der Umlenkung erheblicher Kundenströme aufgrund dieser Bezeichnung bestehe auch eine wettbewerbliche Relevanz.

Die Entscheidung war zwar erwartbar, die Begründung lässt indes Stringenz vermissen. Denn unstreitig entsprachen die Preise in dem Online-Outlet jenen, die auch bei einem Fabrikverkauf zu erwarten gewesen wären. Deshalb ist fraglich, ob Verbraucher hier überhaupt in wettbewerblich relevanter Art und Weise in die Irre geführt werden. Zwar möchten sie sich tatsächlich darüber irren, dass der Online-Händler eben gerade keine Ware aus Fabrikverkäufen anbietet. Letztlich dürfte es den Käufern aber egal sein, warum der Preis besonders niedrig ist. Ihnen wird es bei einem Outlet ausschließlich darauf ankommen, dass die Preise günstiger als bei einem Einzelhandelsausverkauf sind.

Nichtsdestotrotz: Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist in den vergangenen Jahren stets dieselbe. Auch der BGH hat bereits klargestellt, dass der Begriff Outlet im Einzelhandel irreführend ist. Danach sollten Einzelhändler auch und gerade im Internet auf diese Bezeichnung unbedingt verzichten. Anderenfalls drohen vermeidbare und teure Abmahnungen.

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