Wettbewerbsrecht: Keine Mitbewerberbehinderung durch Werbung am Messestand

Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern ist wettbewerbswidrig und untersagt. Hierzu zählt auch die Fallgruppe, nach der Kunden eines Mitbewerbers gezielt abgefangen und so dem eigenen Unternehmen zugeführt werden. Nicht verboten hingegen ist die Werbung in der Nähe des Messestandes eines Mitbewerbers. So entschied es das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 – I-20 U 22/14).

Darum ging’s: Auf einer Fachmesse für Ärzte unterhielten zwei Wettbewerber je einen Messestand. Diese befanden sich in derselben Messehalle, allerdings nicht unmittelbar nebeneinander. Nach den Ausstellungsbedingungen des Veranstalters war es den Messeteilnehmern untersagt, außerhalb der eigenen Standflächen Werbemaßnahmen durchzuführen. Ungeachtet dessen verteilte die spätere Beklagte in der Nähe des Standes ihres Mitbewerbers Werbematerialien, um auf die eigenen Angebote hinzuweisen.

Hierin sah die Klägerin eine gezielte Behinderung durch das Abfangen von Kunden. Außerdem sah sie in dem Verhalten einen wettbewerbswidrigen Rechtsbruch, weil der Mitbewerber gegen die Ausstellungsbedingungen verstoßen habe.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage insgesamt ab. Weder liege eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. (§ 4 Nr. 4 UWG neu) vor noch könne sich die Klägerin auf einen Rechtsbruch nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG neu) berufen.

Den Ausstellungsbedingungen des Messeveranstalters fehle es bereits am Charakter einer Rechtsnorm. Diese gälten lediglich im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer der Messe. Eine Rechtsnorm liege aber nur dann vor, wenn die Regelung allgemeine Gültigkeit beanspruchen könne.

Auch eine gezielte Behinderung sei nicht gegeben. Denn im Rahmen einer Messe könne nicht automatisch jeder Besucher, der sich in der Nähe des Messestandes der Klägern befunden habe, dieser bereits als (potentieller) Kunde zugerechnet werden. Insoweit bestehe ein bedeutsamer Unterschied zu einer Situation, in der ein Mitbewerber Kunden eines anderen Unternehmens in unmittelbarer Nähe zu deren Geschäftsräumen abzuwerben versuche.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist bereits kennzeichnend für eine Messe, dass dort regelmäßig Anbieter gleichartiger Waren und Dienstleistungen ausstellen und sich so schon eine Konkurrenzsituation in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander ergibt. Außerdem lassen sich Messebesucher tatsächlich nicht ohne Weiteres einem konkreten Aussteller zuordnen. Selbst wenn diese sich in der Nähe eines Standes aufhalten, kann es sich dabei auch lediglich um einen Zufall handeln; etwa weil der Messebesucher lediglich einen Rundgang macht oder aber er sich auf dem Weg zu einem ganz anderen Messestand befindet. Schließlich kann selbst bei einem Besucher, der den Messestand des Konkurrenten zum Ziel hat, nicht angenommen werden, dass dieser diesem bereits als Kunde zuzurechnen ist. Denn der Messebesuch dient häufig der allgemeinen Information über Branchentrends und -entwicklungen. Durch die Werbung des Mitbewerbers wird der Interessent also allenfalls auf das Vorhandensein mehrerer gleichartiger Angebote aufmerksam und erhält so die Chance zu einem unmittelbaren Vergleich der Angebote.

Dass unbeschadet all dessen die Maßnahme im konkreten Fall dennoch einen Verstoß gegen die Ausstellungsbedingungen bedeutete, steht selbstverständlich auf einem anderen Blatt. Der Messeveranstalter hatte danach durchaus das Recht, das Verhalten der späteren Beklagten zu unterbinden und zu sanktionieren. Die Entscheidung betraf allein die Frage, ob auch der Mitbewerber eigene Ansprüche gegen den unliebsamen Konkurrenten hat.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen