Amazon Dash Button unzulässig (OLG München)

Lange haben Juristen darauf gewartet. Nun hat das OLG München das entschieden, was jeder Verbraucherschützer vorhergesagt hat:

Der Amazon Dash Button ist im Rahmen der Verbraucherschutzgesetze unzulässig. Das OLG München entschied mit Endurteil v. 01.03.2018 (Az. 12 O 730/17):

Die Nutzung des sogenannten „Dash-Buttons“ durch die Internethandelsplattform Amazon, mit der ein Verbraucher allein durch das Drücken des „Buttons“ einen Bestellvorgang auslöst, ist unzulässig, weil ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 und 3 BGB erfolgt.

Nun wird sich der Verbraucher denken, dass das doch alles nicht so schlimm ist, denn der Verbraucher will doch die einfache Handhabung, das bloße Drücken eines Knopfes, und schon ist das jeweilige Produkt auf dem Weg zu ihm. Wie kann es verbraucherschützend sein, wenn durch die Verbraucherschützer doch wieder alles verkompliziert wird?!

Ganz einfach. Ein Verbraucher ist nur solange mit einer schnellen Lösung glücklich, solange alles gut geht. Sobald aber etwas schief geht, beginnt der Verbraucher, sich mit seinen rechtlichen Möglichkeiten auseinander zu setzen. Meist liest er erst jetzt die AGB und sucht im Internet nach ähnlichen Fällen. Im Rahmen des Amazon Dash Buttons wird der Verbraucher dann merken, dass die AGB von Amazon es in sich haben.

Deswegen gibt es die  Verbrauchergesetze. Diese sorgen dafür, dass Unternehmen dem Verbraucher die Gelegenheit geben, sich aufgrund transparenter Informationen zu entscheiden, ob sie einen Vertrag eingehen wollen, oder nicht und dass die Verbraucher bereits im Vorfeld wissen, wie sie sich von einem Vertrag wieder lösen können. Dazu gibt es z.B. die Pflicht zur Belehrung über den Widerruf, die Impressumspflicht, und die Pflicht, mitzuteilen, wie ein (Kauf)vertrag überhaupt zustande kommt. Dass der Verbraucher das alles im Vorfeld eines Vertragsschlusses gar nicht liest, liegt vielleicht auch daran, dass er mittlerweile seine Rechte kennt und die Details hierzu nicht wieder und wieder lesen muss.

Bei dem Amazon Dash Button jedoch bleiben viele Fragen offen. Kommt der Vertrag mit drücken des Knopfes zustande? Oder kam er schon zustande, als man sich für das Dash-Button Model angemeldet hat? Welcher Kaufpreis liegt dem Produkt zugrunde? Was ist, wenn es das Produkt gerade nicht vorrätig gibt? Wird dann ein anderes Produkt geliefert? Zu welchem Preis? Was ist, wenn mein 8-jähriges Kind den Knopf gedrückt hat? Ab wann gilt mein Widerrufsrecht? Wann endet die Widerrufsfrist? Wann erhalte ich eigentlich die Ware? Mit wem schließe ich eigentlich den Vertrag?

Fragen über Fragen. Auch wenn der Dash Button das Leben auf den ersten Blick vereinfacht, so sind die rechtlichen Schwierigkeiten bereits vorprogrammiert. Und entscheidet das Gericht aufgrund rechtlicher Bestimmungen, die zu einer Zeit geschlossen wurden, als von einem Dash Button nicht mal geträumt wurde, einmal gegen den Verbraucher, ist das Geschreih wieder groß.

Aus diesem Grund, und nicht nur aus juristischer Sicht, halte ich die Entscheidung des  OLG München für korrekt.

 

 

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