Wettbewerbsrecht – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil I

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GechGehG) soll eine bestehende Schutzlücke für Know-how schließen und tut das leider nur zu Teilen.

Die Relevanz des Gesetzes wird sich für IT- Unternehmen daraus ergeben, dass die Kunden nach dem Inhalt von NDA´s die Etablierung und Überwachung von Maßnahmen fordern, die die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sicherstellen. Und im Grunde ist es auch richtig und gut, dass man sich bei bestimmten Informationen und Unterlagen überlegt, wie man diese schützen soll.

Aufbau

Das Gesetz besagt im § 2, was Geschäftsgeheimnisse sind, im § 3 werden erlaubte Handlungen und Grenzen der Geheimhaltung aufgezählt und im § 4 befinden sich die Regelungen über unerlaubte Handlungen.

Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse sind technisches Know-how wie Softwaredesign, Algorithmen, Rezepturen, Verfahren, Kundenlisten und Businesspläne oder Werbestrategien. Geschützt sind jetzt auch private Informationen, die von wirtschaftlichem Wert sein können (Liebesleben von Stars). Geheim sind die Informationen, wenn sie in dieser Art nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind. Nicht allgemein bekannt sind sie, wenn sie nur zur Geheimhaltung Verpflichteten bekannt sind. Wenn die Information aus mehreren Bestandteilen besteht, ist sie in ihrer konkreten Gestaltung geheim, selbst wenn die einzelnen Teile für sich betrachtet allgemein zugänglich sind. Kundenlisten sind auch dann geheim, wenn die einzelnen Kunden im Internet offen sichtbar mit Adressen recherchiert  werden können.  Software ist auch dann geheim, wenn einzelne PHPs, Tools oder Bibliotheken Open Source sind. Ebenso erhält die Information nicht dadurch die Qualität des Geschäftsgeheimnisses, dass ein nicht zur Geheimhaltung Verpflichteter per reverse engineering die einzelnen Bestandteile extrahieren und analysieren könnte.

Die Information muss einen wirtschaftlichen Wert aufweisen. Das bedeutet aber nicht eine direkte Kommerzialisierbarkeit, sondern nur, dass das Geheimnis im Falle seiner Offenlegung den Inhaber schädigen können kann/ muss. Und die Schädigung, das werden Sie in dem zweiten Blog zu dem Thema sehen, bezieht sich auch auf die gesellschaftliche Stellung. Auch Dinge wie Datenschutzlecks oder Personalmangel sind ein Geschäftsgeheimnis. Auch Daten, die einmal ausgewertet werden könnten, haben demnach einen wirtschaftlichen Wert.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen