Werkvertrag: Klage auf Feststellung der Abnahme zulässig? BGH, Urteil v. 09.05.2019

Bei der hier besprochenen Rechtsprechung des BGH handelt es sich um einen Fall aus dem Baurecht. Bekanntermaßen gibt es Parallelen zu Software-Projektverträgen, weshalb diese Entscheidung hier besprochen werden soll.

Warum sollten Sie auf Feststellung der Abnahme klagen?

Die Abnahme ist immer wieder ein Streit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Entweder, der Auftragnehmer nutzt eine Software, ohne explizit eine Abnahme erklärt zu haben über Monate hinweg, oder aber er verweigert explizit eine Abnahme der Software, obwohl die Software vertragsgemäß überlassen wurde und eine Abnahme nicht verweigert werden darf.

Gerade der Zeitpunkt der Abnahmeerklärung ist im Werkvertrag ein entscheidender Zeitpunkt. Vor der Abnahme schuldet der Auftragnehmer ein vertragsgemäßes Werk.  Nach der Abnahme hat der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche, wie etwa die Beseitigung von Mängeln. Mit der Abnahmeerklärung verschiebt sich die Beweisbelastung. Nach der Abnahme wird der Werklohn des Auftragnehmers fällig und auch die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Nach der Abnahme werden zudem die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt.

Deswegen ist gerade dem Auftragnehmer sehr daran gelegen, eine Abnahme des Werkes herbeizuführen.

Sachverhalt der Entscheidung des BGH (Az. VII ZR 154/18)

Die Klägerin erwarb eine Eigentumswohnung. Das Sondereigentum hat die Klägerin damals abgenommen. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums verweigerte die Klägerin die Abnahme.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Abnahme nicht verweigern durfte und somit die Abnahmewirkung eintrat, nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB alter Fassung.

Die Klägerin beantragte somit die Feststellung, dass das Werk abgenommen sei, und zwar einerseits aufgrund der Abnahmeerklärung der Beklagten und andererseits, weil eine der Abnahme gleichstehende Konstellation eingetreten sei. Hierzu musste die Klägerin der Beklagten zwar eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Eine solche Fristsetzung ist aber nach allgemeinen Grundsätzen entbehrlich, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums endgültig zu Unrecht verweigert hat.

Was ist das Problem an der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage?

Gegenstand einer Feststellungsklage ist stets ein Rechtsverhältnis. Die bloße Abnahmeerklärung jedoch begründet nicht schon das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

Allerdings führt die Abnahme, wie bereits unter Ziff. 1 angesprochen, zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Abnahme wirkt sich somit auf das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien aus.

Der BGH hat es somit die Feststellungsklage in Bezug auf die Abnahme grundsätzlich als feststellungsfähig gehalten.

Zusammengefasst:

Eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass das Werk als abgenommen gilt, ist zulässig. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale gem. § 640 BGB vorliegen. Der § 640 BGB wurde zum 1. Januar 2018 geändert und sieht nunmehr vor, dass ein Werk erst als abgenommen gilt, wenn der Besteller nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Dabei gilt weiterhin zu berücksichtigen, dass geringfügige/unwesentliche Mängel nicht zu einer Abnahmeverweigerung führen dürfen. Das bedeutet, dass auch nach der Gesetzesänderung eine Feststellungsklage in Hinblick auf die Abnahme eines Werkes Sinn machen kann.

 

 

 

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