IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil II

III Weitere Argumente

Ich habe in dem ersten Teil dieser Miniserie meine Vorbehalte gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte angeführt. Juristen sind Menschen und als solche ist auch bei uns eine gewisse Form von Herdentrieb zu erkennen. Die Formularhandbücher von vielen Verlagen sehen die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Individualsoftware vor, viele Großkanzleien arbeiten nach dem Motto „wenn wir die IP haben, können andere sie nicht mehr verwenden und dann hat unser Mandant einen Vorteil“.

Ich stelle ganz deutlich in Frage, daß dem so ist. Die Folgenabschätzung über die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten beinhaltet eine Reihe von Punkten, die man sich sehr gut überlegen sollte. Software ist etwas anderes als eine Marke oder ein Patent. Software besteht nicht nur aus der neu entwickelten Software, sondern aus vielen Bestandteilen, die schon vorher bestanden und für die die Funktion der neu entwickelten Software essentiell ist. Software muss fortentwickelt werden, damit sie funktionsfähig bleibt. Und letztlich: Geschützt vom Urheberrecht ist nur die Sequenz im Code, aber nicht die Funktion. All das sollte man sich gut überlegen, bevor man sich auf die Positon stellt, die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten sei unabdingbar.

1.) Shared cost

Weiterentwicklung der Software

Die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten auf den Kunden bedingt, daß der Kunde anderen Kunden die Nutzung der Software verbieten kann. In der Praxis hat das zwei Konsequenzen. Erstens kann das IT- Unternehmen die Individualsoftware nicht mehr gemeinsam mit der Standardsoftware pflegen und weiterentwickeln. Damit muss immer noch einmal gesondert eine Analyse und eine Planungsphase erfolgen, der sich die Realisierung anschließt. Im ersten Schritt muss die Standardsoftware angepasst werden. Im zweiten Schritt muss die Individualsoftware an die konsolidierte Version der Standardsoftware angepasst werden. Und das zeitliche Moment ist in diesem Prozess ebenfalls nicht zu missachten. Und: Das IT-Unternehmen muss die personelle Ausstattung haben, um den Anforderungen auch in zeitlicher Hinsicht gerecht zu werden.

Support

Auch beim Support gibt es Kostensteigerungen. Je länger Individualsoftware und Standardsoftware getrennt von einander entwickelt werden, desto größer wird das Delta hinsichtlich Bedienung und Fehlerquellen. Mithin kostet auch der Support einer Individualsoftware mehr Geld.

2.) Das Schutzobjekt ist der Code, nicht die Funktion.

Man muss sich klar darüber sein, daß der eigentliche Wert der Software für den Kunden etwas ist, das er nicht sieht und dieser eigentliche Wert der Software etwas ist, was vom Gesetz nicht geschützt ist. Geschützt ist die Sequenz und die Anordnung des Codes, die den Kunden etwa so stark interessieren dürfte wie die Amplitude der Saite einer Geige, wenn ein Violinkonzert gespielt wird. Nicht geschützt ist die Funktion. Das IT- Unternehmen kann die Funktion ohne Verletzung der Vereinbarung über die Übertragung der Rechte am Code auf andere Art und Weise programmieren. Die Sperrfunktion  bezieht sich auf die Umsetzung der Idee, nicht auf die Idee, die mit der Funktion umgesetzt wird. Die Investition, die mit der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte geschützt wird, ist die Entwicklungsarbeit in dem konkreten Code.  Falls der Kunde davon überzeugt ist, daß die Funktion ihn von den Wettbewerbern unterscheidet, müssen zwei Dinge entgegnet werden. Dem oben beschriebenen Effekt, daß der Code und nicht die Funktion geschützt ist,  kann der Kunde nur entgegenwirken, wenn er das IT- Unternehmen auch verpflichtet, entsprechende Funktionen für die Zukunft nicht für sich oder andere zu programmieren, also in dem NDA ein Wettbewerbverbot zu konstituieren. Das Problem ist nur: Welches IT-Unternehmen will sich selbst in seiner Entwicklung so weit einschränken, daß es effektive und gute Funktionen nicht allen seinen Kunden zur Verfügung stellen will?

IV

Deshalb bleibe ich dabei, daß es für den Kunden wie auch für das IT- Unternehmen sachgerechter ist, auf die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte zu verzichten und anstelle dessen mit Wettbewerbsverboten zu arbeiten, die eine zeitliche Befristung beinhalten.

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