Benennung der Verbraucher-Schlichtungsstelle nur, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vorliegt

Wir berichteten bereits über die Pflicht der Händler zur eindeutigen Erklärung darüber, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt oder nicht. Sätze wie: „die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Streitschlichtung kann im Einzelfall erklärt werden“ genügen nicht der erforderlichen Transparenz und Klarheit (so BGH, 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18)

Das OLG Celle hat sich mit Urteil vom 24.07.2018 (Az. 13 U 158/17) mit der Frage auseinander gesetzt, wann der Händler über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren muss.

Sachverhalt

Der Beklagte verwendete folgende Formulierung in seinen AGB:

§ 12 ODR Verordnung
Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren und Dienstleistungen, die Sie bei uns im Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http:/… eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern nutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an …“

Der Kläger ging nun davon aus, dass der Beklagte ja grundsätzlich zu einer Teilnahme an einem Streibeilegungsverfahren bereit sei. Also müsse er auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nennen.

Der Gesetzeswortlaut des § 36 VSBG ist eindeutig. Dieser lautet:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Das OLG Celle hat nun in seinem Urteil aufgeführt, dass eine Pflicht zur Nennung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nur bestehe, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestehe oder aber der Händler sich zur Teilnahme verpflichtet habe. Wenn lediglich eine Bereitschaft vorliege, dann muss der Händler eine Verbraucherschlichtungsstelle auch nicht nennen.

Grund hierfür ist der Gesetzeswortlaut. In Absatz 1 Ziff. 1 unterscheide der Gesetzgeber zwischen einer bloßen Bereitschaft und einer Verpflichtung. In Ziff. 2 hingegen verlangt der Gesetzgeber die vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren.

Dogmatisch richtig und klar.

 

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