Outsourcing des Online-Shops – Ein Überblick

Man könnte meinen, Amazon und eBay hätten den Markt erobert, eine Monopolstellung und alle kleinen Online-Shops verschwinden vom Markt. Stattdessen finde ich in meinen Suchen aber immer wieder schöne kleine Online-Shops, die besondere Produkte anbieten, die ich gerade nicht bei Amazon finden kann, weil dort überwiegend chinesische Anbieter den Shop mit ihren Produkten überschwemmen.

Aufgrund der immer umfassender werdenden Reglementierung von Online-Shops und Plattformen, gerade im B2C, neigen immer mehr Shop-Anbieter dazu, ihre Prozesse und Betriebsabläufe an Dienstleister abzugeben (Outsourcing), um sich voll und ganz auf die Inhalte des Webshops und ihre Produkte zu konzentrieren.

Der Outsourcing-Partner kümmert sich dann um den Vertrieb, Logistik, Warenannahme, Kommissionierung, Retouren, Kundenkommunikation, Call-Center, aber auch um Werbeagenturleistungen, wie das Design, die Konzeption und Realisierung der Angebote und des Online-Shops.

Komplexe Vertragsgestaltung

Sofern es um das Fulfillment eines Dienstleisters in Hinblick auf die Prozesse eines Online-Shops geht, kommt ein ganzes Sammelsurium an Verträgen in Betracht. Im BGB lässt sich hierzu keine klare Zuordnung schaffen. Vielmehr kommen hier zahlreiche Vertragstypen in Betracht, beginnend mit einem Access-Provider, Application-Service-, Webhosting, Webdesign bis hin zum Service- und Pflege-Vertrag.

Wie der Vertrag ausgestaltet ist, hängt ganz von dem Leistungspaket des Dienstleisters ab.

Berücksichtigt man hierbei die uns allen bekannte Rechtsprechung des BGH zum Internet-System-Vertrag aus dem Jahr 2010, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass somit der Online-Shop-Outsourcing Vertrag als Werkvertrag eingeordnet wird, da in der Gesamtbetrachtung ja ein Erfolg geschuldet wird.

Meiner Meinung nach ist das allerdings zu kurz gegriffen. Ein Online-Shop Outsourcing Vertrag ist noch sehr viel komplexer, als ein Internet-System-Vertrag, indem es vorrangig darum geht, für den Kunden eine Webseite einzurichten und zu gestalten und für den Nutzer im Rahmen des Hostings zugänglich zu machen.

Betrachtet man die Komplexität des Outsourcings eines Online-Shops, so kann man auf viel mehr Hauptleistungen abstellen, die dann wiederum von mehreren Nebenleistungen geprägt werden. Und dennoch wird es für den Auftraggeber darauf ankommen, dass der Dienstleister die Verantwortung für das Gesamtsystem übernimmt. Selbst wenn man Fulfillment, Customer Care und Werbeagenturleistungen als jeweilige Hauptleistungspflichten ansehen würde, sind sie für den Auftraggeber nur gemeinsam ein sinnvolles Ganzes.

Das bedeutet aber nicht, dass eine getrennte Betrachtung unmöglich wäre. Vielmehr ist das eine Frage der Vertragsgestaltung. Rechtsprechung des BGH ist nicht zwangsläufig für den Rest der Zeit in Stein gemeisselt.

Nichts desto trotz sollte der Outsourcing-Dienstleister, sofern er als Generalunternehmer agiert, seine Preise entsprechend gestalten.

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