Haftung für Lieferanten oder Subunternehmer / Gelten die Regelungen des BGH zum Umschlaggeschäft auch für das Mietrecht?

Unternehmen handeln mit Lizenzen, die sie von Unternehmen wie Microsoft etc. mieten und dann an die Endkunden vermieten. Viele Unternehmen haben Subunternehmer, die für sie arbeiten. In welchem Umfang haftet man eigentlich für die Leistungen der Vorlieferanten und der Subunternehmer? Eigentlich würde man sagen: Ja, sie haften, wie für eigenes Verschulden. Aber das ist aufgrund einer Rechtsprechung des BGH unklar, die auf die Situationen des Umschlaggeschäfts im Kaufrecht gilt.

I: Haftung für den Vorlieferanten

1.) Verschuldensunabhängige Ansprüche

Die erste Frage richtet sich danach, welche Ansprüche durch den „Endkunden“ (Kunde des IT- Unternehmens, dass die Produkte des Vorlieferanten weitergibt) geltend gemacht werden. Denn es gibt im Gewährleistungsrecht verschuldensunabhängige Ansprüche, wie z.B. auf Nachbesserung, Minderung, etc. und Schadensersatzansprüche. Das IT- Unternehmen haftet für diese Ansprüche, wenn der Vorlieferant oder Subunternehmer seine Vertragspflichten verletzt hat.

2.) Verschuldensabhängige Ansprüche

Bei den verschuldensabhängigen Ansprüchen – und das ist der Anspruch auf Schadensersatz – ist die Sache komplex. Das liegt an einer Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 315/19- 9.6.2020, st.Rspr seit 21.6.1967), die für das Kaufrecht bestimmt hat, dass der Händler nach § 278 BGB nicht für den Hersteller haftet. § 278 BGB besagt im Wortlaut eigentlich ganz einfach, dass der Erbringer einer Leistung für das Verschulden des Subunternehmers einzustehen hat wie für eigenes Verschulden. Jetzt würde man denken, dass der Verkäufer einer Sache für die Fehler des Vorlieferanten genauso einstehen würde, als ob er selbst die Sache gebaut hat und verkaufen würde. Aber das tut er nicht. Der Lieferant ist im Kaufrecht kein Subunternehmer.

a.) Kaufvertrag

Sofern das IT- Unternehmen Hardware nur verkauft, haftet der Verkäufer nicht auf Schadensersatz für ein schadhaft hergestelltes Produkt, es sei denn, das Unternehmen hätte den Lieferanten nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt.

b.) Mietverträge

Schwieriger – einfach, weil die Rechtsprechung hier zu alt ist, um vernünftige Rückschlüsse zu erlauben und außerdem nicht aus dem Bereich der IT stammt – ist der Bereich des Mietrechts.

Mietrecht ist anwendbar, wenn man seine Anwendung in einem Rechenzentrum betreibt. Ist man jetzt für Ausfälle des Rechenzentrums nach dem Mietrecht haftbar? Haftet man auf Schadensersatz, wenn bestimmte Funktionen bei „365“ nicht funktionieren?

Das ist schwierig zu beantworten.

Im Kern geht es um die Fragestellung, ob das Vorunternehmen nur zur Erfüllung der Voraussetzung für die Leistung beauftragt wurde (Dann keine Haftung) oder alternativ damit, die Leistungshandlung und die damit verbundenen Schutzpflichten zu erfüllen.

Diese Abgrenzung passt aber nicht für das IT- Recht, weil die Leistungshandlung (hier z.B. das Zurverfügungstellen der Software und deren regelmäßige Pflege) immanente Voraussetzungen für die Beschaffung sind. Die bestehende Rechtsprechung, die teilweise sehr alt ist und nicht aus dem IT- Bereich stammt, passt nicht. Eine Haftung wird bejaht in den Fällen, in denen der Vermieter eigene Handwerker für die Wartung oder Bedienung einer Mietsache einsetzt.

Das macht aber das Unternehmen nicht, das „Microsoft 365“ nur weiterleitet oder seine Software in einem Rechenzentrum installiert hat.

Aber es gibt eine Rechtsprechung, nach deren Inhalt das IT- Unternehmen für zuliefernde TK- Betreiber haftet oder für die Unternehmen, die die „Wartungsarbeiten“ oder Servicearbeiten an der Mietsache erbringen. Dann wäre die Haftung also wieder gegeben.

Zusätzlich:

a.) Differenzierung

aa.) Es muss differenziert werden zwischen den Fällen, in denen eine Leistung des Lieferanten schier weitergegeben wird oder die Leistung des Lieferanten nur eine Teilleistung der eigenen Leistung ist. Es ist also etwas anderes, wenn man Leistungen eines Rechenzentrums nur weitergibt oder aber Hosting und Managed Services erbringt. In diesem Fall wird man differenzieren müssen, worin die Ursache für den Schaden besteht.

bb.) Zweitens sagt die Rechtsprechung auch nichts Gegenteiliges zu dem Thema Haftung, wenn man die eigene Leistung aus fremden Komponenten „zusammenbaut“, also seine Software im Rechenzentrum betreibt oder „Microsoft 365“ als Bestandteil einer eigenen Lösung an den Kunden weitergibt. In diesen Fällen haftet man.

3.) Fazit

Womit ich sagen will, dass es bestimmte Sektoren im IT- Recht gibt, bei denen nicht klar ist, ob und in welchem Umfang das IT- Unternehmen für die Fehler der Vorlieferanten im Mietrecht haftet. Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf das „Umschlaggeschäft“, was aber mit der IT oft nichts zu tun hat. 

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