Softwarevertragsrecht – International – Übersicht – Urheberrecht England

Urheberrecht

I Urheberrecht

England ist Mitglied der Europäischen Union. Deshalb gilt auch hier, daß die Regelungen des europäischen Urheberrechts in das Nationale Recht umzusetzen waren und die Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften maßgeblich ist.

Das englische Urheberrecht ist grundsätzlich im CDPA (Copyrights, Designs and Patents Act) geregelt. Wie im deutschen Recht wird nicht die Idee, sondern nur die konkrete Umsetzung einer Idee geschützt. Unterscheidungen zu dem deutschen Recht finden sich kaum. Ein Computerwerk ist ein Sprachwerk, geschützt sind Objekt- wie auch Sourcecode und die unmittelbaren Entwicklungsvorgaben (also das Softwaredesign, das zur Codierung verwendet wird). Erforderlich ist ein Minimum von Schöpfungshöhe. Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers.

Anders als im deutschen Recht bestehen bestimmte – vor allem für Künstler vorgesehene –  Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht, als Urheber benannt zu werden nicht Computerprogramme oder mittels eines Computers generierten Werke. Wie im deutschen Recht gibt es ausschließliche oder nicht ausschließliche Nutzungsrechte an Werken, wie in Deutschland kann der Urheber sich auch im Falle der Übertragung der ausschließlichen Rechte das Recht vorbehalten, das Werk weiter nutzen zu wollen (vgl § 31 Abs III S.2). Sofern die vertraglichen Bestimmungen nicht eindeutig sind, gilt eine dem § 31 Abs.5 UrhG gleichlautende Regelung: Übertragen werden immer (nur) die Rechte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Auch wenn Software im Auftrag erstellt wird, werden dem Kunden nur einfache Rechte an der Software übertragen.

Unterscheidungen bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit von Escrows, weil eine dem § 103 II InsO gleichgestellte Regelung nicht besteht oder nicht angewendet wird. Audit Regelungen können nach englischem Recht wirksam eingeräumt werden – auch per AGB – nach deutschem Recht geht das nicht.

II Know How

Es gibt – bis auf das Richterrecht – keine allgemeinen Kodifikationen über den Schutz von Know How und ob England die EU Richtlinie zum Schutz des Know Hows bis zum  Brexit noch umsetzt (was soll geschehen: Eine Strafzahlung?), ist ungewiss.

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