Urheberrecht: Filesharing – Auskunftsansprüche gegen den Internetserviceprovider

Wenn urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse unerlaubt zur Verfügung gestellt werden, ist es nur möglich, die IP-Adresse für die jeweilige Verbindung zu speichern. Mit dieser Information kann der Verletzte grundsätzlich nichts anfangen, da er damit noch keine Rechte durchsetzen kann. Hierfür ist es unerlässlich, dass ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweiligen Internet-Service-Provider zusteht, der für diese IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Dieser hat nämlich ggf. den Namen und Anschrift der Person, der diese IP-Adresse zugeordnet werden kann, gespeichert. Aber auch hier muss der Verletzte einen klar geregelten Auskunftsanspruch haben, da solche Daten dem Datenschutz unterliegen.

Für solche Fälle wurde der § 101 UrhG geschaffen. Dabei ist insbesondere § 101 Abs. 9 UrhG zu berücksichtigen der besagt, dass die vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich ist. Das bedeutet für den Verletzten, dass vor dem zuständigen Landgericht ein Antrag gestellt werden muss, um rechtzeitig die Verkehrsdaten von dem Internetserviceprovider zu bekommen. Denn die Daten werden nur vorübergehend gespeichert.

In einer Entscheidung vor dem OLG München hat das Gericht festgestellt, dass wenn der Internet-Service-Provider seinen Sitz im Ausland hat, nicht einfach eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen werden kann. Die Antragsstellerin hatte sich dabei auf die EuGVVO gestützt, die die gerichtliche Zuständigkeit innerhalb der EU regelt. Das Gericht war der Auffassung, es handele sich bei einer solchen richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz nicht um ein kontradiktorisches Auskunftsverfahren. Das EuGVVO setze allerdings voraus, dass es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele, um überhaupt anwendbar zu sein. Das bedeutet, wenn der Internetserviceprovider, dem die IP-Adresse zugeordnet werden kann, im Ausland sitzt, das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dann eingeleitet werden kann, wenn die Zuständigkeit des deutschen Gerichts auf der Basis einer anderen Grundlage feststeht.

Interessant ist diese Entscheidung allerdings auch, da das Gericht gleichzeitig die Frage zu prüfen hatte, ob die Antragsstellerin aktiv legitimiert sei, um einen solchen Antrag überhaupt vor dem Gericht der I. Instanz (hier das Landgericht München I) zu stellen. Die Antragsstellerin hat im konkreten Fall Rechte aus § 85 Urhebergesetz geltend gemacht. Dabei handelt es sich bei § 85 Urhebergesetz um die Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers. Das Gericht war der Auffassung, dass nur der Inhaber des Leistungsschutzrechtes selbst oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes diesbezüglich eine Rechtsverletzung bei einer Tauschbörse geltend machen könne. Wenn die Antragsstellerin lediglich die einfachen Nutzungsrechte inne habe, würde dies nicht für die Aktivlegitimation reichen.

Diese beiden Aspekte des Urteils sollten berücksichtigt werden, wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Nutzung einer Tauschbörse  erhalten.

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