Markenrecht: Einzelhandeldienstleistungen als Marke

Einführung

Das BPatG hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Problematik des Dienstleistungsverzeichnisses für Einzelhandelsdienstleistungen auseinandergesetzt, siehe BPatG GRUR 2008, 435 ff. 

Rechtslage

Mit der Entscheidung des EuGH vom 07.07.2005, Az C-418/02 – Praktiker, ist klargestellt worden, dass die Dienstleistung eines Einzelhandels eine selbständige Dienstleistung und somit als solche für die Klasse 35 eintragbar ist. Zur Erläuterung: die Herstellung und der Vertrieb von einzelnen Waren wird grundsätzlich der Klasse zugeordnet, für die die Ware nach der Nizza Klassifikation zuzuordnen ist. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das unterschiedliche Waren vertreibt, seine Marke für jede individuelle Ware in einer entsprechenden Klasse eintragen lassen muss.

Allerdings wird im Einzelhandel in der Regel die Ware nicht unter der eigenen Marke verkauft, sondern Waren von anderen Unternehmen unter anderen Markenzeichen. Die Marke des Einzelhandelsdienstleisters würde insoweit nicht markenmäßig benutzt, wenn er nicht die Möglichkeit hätte, seine eigene Marke für seine eigenen Dienstleistungen schützen zu lassen. Nur wenn der Einzelhandelsdienstleister auch unter seinem Kennzeichen seine eigene Produktreihe vertreibt, würde die Markenregistrierung Sinn ergeben, siehe auch die Entscheidung des BGH vom 21.07.2005, Az. I ZR 293/02. 

Der EuGH hat somit mit seiner Entscheidung eine Tür für die Einzelhändler geöffnet, nämlich durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klasse 35.

Bezeichnung der Dienstleistung

In der Praxis besteht aufgrund der relativ neuen Entscheidung des EuGH jedoch Unsicherheit, wie die Dienstleistung des Einzelhändlers zu präzisieren ist. 

Im Fall vor dem BPatG hatte die Anmelderin formuliert: „Betrieb von Tankstellenshops im Bereich Waren der Klasse 1 – 34, hilfsweise, Einzelhandelsdienstleistungen im Rahmen von Tankstellenshops, betreffend die Waren der Klassen 1 -34…“ Nachdem diese Formulierung gerügt wurde, formulierte die Anmelderin: „ Betrieb von Tankstellenshops im Bereich der Waren….“ und fügte dann 17 Seiten bei, die eine umfangreiche, einzeilig geschriebene Liste von Waren beinhaltete. Auch diese Formulierung wurde gerügt. Die letzte Formulierung wurde sodann vom Gericht akzeptiert: „Betrieb von Tankstellenshops, nämlich Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich…“, ergänzt durch eine kurze, prägnante Liste von Waren, die aber auch Oberbegriffe enthielt.

Das BPatG hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass eine einfache Berufung auf eine bestimmte Klasse ohne die Bestimmung der tatsächlichen Waren nicht hinreichend ist. Der Gegenstand des Markenrechtsschutzes müsse bestimmbar sein und dies sei bei der bloßen Angabe „Klasse 1 – 34“ nicht möglich. Konkurrenten müssen die Möglichkeit haben, anhand des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses zu erkennen, welchen Schutzumfang die Marke haben soll. Für den Markeninhaber selbst kann ein solches Verzeichnis auch problematisch sein, nämlich dann, wenn es um die Frage der rechtserhaltenden Nutzung der Marke für die Waren geht. 

Da die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis dahingehend präzisiert hatte, dass die angegebenen Waren tatsächlich zu einem Verkaufssortiment eines Tankstellenshops gehören und dieses Verzeichnis für den Verkehr auf einen angemessen Umfang mit etwaigen Oberbegriffen eingegrenzt hat, waren die Bedenken zu dem Verzeichnis der Dienstleistungen ausgeräumt. 

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Susan B. Rausch.

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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