Wettbewerbsrecht: Widerrufsbelehrung und Adressangaben

Die Formulierung und Darstellung der Widerrufsbelehrung ist immer wieder problematisch. Die gesetzliche Regelung wurde mehrfach geändert. Obgleich der Gesetzgeber inzwischen eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt hat, kommt es immer wieder zu Fragen bezüglich der Handhabung des Musters im Einzelfall.

Es können immer wieder falsche Formulierungen verwendet werden oder falsche Zusatzangaben gemacht werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Kontaktdaten. Die Widerrufsbelehrung muss nämlich spezifizieren, an wen sich der Widerruf zu richten hat. Dabei muss der Unternehmer einen Namen bzw. die Firma sowie eine Anschrift angeben. Ferner kann er eine Telefaxnummer und E-Mailadresse angeben.

In der Kommentierung zu dem Muster der Widerrufsbelehrung steht als Hinweis, dass der Unternehmer eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten benennen muss.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung allerdings klargestellt, dass für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postanschrift ausreicht, siehe Urteil des BGH vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11. Mithin muss keine ladungsfähige Anschrift benannt werden. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Verbraucher auch dann sein Widerrufserklärung an den Adressaten senden kann, gleichgültig, ob er diese Erklärung an eine ladungsfähige Anschrift oder an eine Postadresse. Da der Unternehmer bei einem Fernabsatzgeschäft sowieso verpflichtet ist, seine ladungsfähige Anschrift zu benennen, erleidet der Verbraucher keinen Nachteil, wenn die Anschrift in der Widerrufsbelehrung von der bekanntgegebenen ladungsfähige Anschrift abweicht.

Es ist derzeit davon auszugehen, dass diese Auslegung auch für die heutige Regelung der Widerrufsbelehrung in Art. 246. § 1 EGBGB Geltung hat. Die Kommentierung für das Muster in der alten Regelung in der BGB-InfoV und das Muster gemäß der neuen Regelung im EGBGB ist in Bezug auf diesen Punkt unverändert geblieben. 

Bei der Widerrufsbelehrung ist zu berücksichtigen, dass keine Telefonnummer benannt werden sollte. Ferner muss der Unternehmer darauf achten, dass bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung diese deutlich ins Auge springt.

Wenn Sie Fragen zu der Gestaltung der Widerrufsbelehrung haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

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