AGB-Recht: Kostenpflicht für Papierrechnungen ist unzulässig

Erbrachte Leistungen abzurechnen und dem Kunden hierüber Rechnung zu legen, gehört zu den rechtlichen Verpflichtungen eines jeden Dienstleisters. Rechnungen können dabei auch standardmäßig elektronisch erstellt und übermittelt werden. Optionale Papierrechnungen dürfen für den Kunden jedoch im Regelfall nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Das entschied der BGH (BGH, Urteil vom 09.10.2014 – III ZR 32/14).

Die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts gilt ausdrücklich jedoch nur dann, wenn die Leistungen des Anbieters zumindest auch offline angeboten und vertrieben werden. Bei Leistungen, die ausschließlich über das Internet angeboten und abgewickelt werden, dürfte die Interessenlage eine andere sein.

Grundsätzlich aber, so der BGH, dürfe auch heute noch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Kunde über einen Internetanschluss verfüge und in der Lage sei, Rechnungen auf elektronischem Wege zu empfangen. Deswegen sei es unzulässig, für die Erstellung und den Versand einer Papierrechnung ein zusätzliches Entgelt – hier 1,50 Euro – zu verlangen.

Dieses zusätzliche Entgelt benachteilige den Kunden in unangemessener Art und Weise, weil es Widerspruch zu wesentlichen gesetzlichen Regelungen stehe. Nach denen ist nämlich der Anbieter zur Rechnungslegung verpflichtet. Dies sei auch keine Leistung, der eine Gegenleistung des Kunden gegenüberstehe. Auch sehe das Gesetz keinen Kostenersatz für die Rechnungstellung vor. Deswegen handele es sich auch nicht um eine Preisabrede, die der Überprüfung durch das AGB-Recht nicht zugänglich sei.

Entsprechende – nunmehr unzulässige – Klauseln finden sich häufig in den Vertragsbedingungen von Mobilfunkanbietern (um einen solchen ging es auch im Verfahren vor dem BGH) oder Internetprovidern. Aber auch Softwareanbieter und Unternehmen ganz anderer Branchen versuchen häufig, den eigenen administrativen und finanziellen Aufwand dadurch zu reduzieren, dass Rechnungen kostenfrei lediglich elektronisch bereitgestellt werden. Solche Klauseln sind nach der klaren Entscheidung des BGH nicht mehr zulässig, wenn – es sei noch einmal klargestellt – die Leistung nicht ausschließlich auf elektronischem Wege angeboten wird.

Weil unzulässige AGB durch Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbände, aber auch durch Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden können, sollten Unternehmen ihre AGB insoweit dringend und zügig überarbeiten.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen