Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Angebotswerbung

Wer Produkte oder Dienstleistungen in einer Weise bewirbt, die den Betrachter unmittelbar zu einer Kaufentscheidung veranlassen können, muss bereits in der Anzeige seine vollen Kontaktinformationen offenbaren, § 5a UWG. Das gilt insbesondere immer dann, wenn unter Angabe von Preisen geworben wird. Wie weit diese Informationspflicht reicht, hatten zuletzt die Oberlandesgerichte in Köln und München zu entscheiden (OLG Köln, Urteil vom 26.09.2014 – 6 U 56/14; OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3500/13).

Im Kölner Fall ging es um die Printanzeige des Betreibers eines Online-Marktplatzes. In dieser Anzeige waren einige auf dem Portal erhältliche Produkte dargestellt. Informationen i.S.d. § 5a UWG enthielt die Anzeige nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der jeweiligen Verkäufer. Diese konnten aber bei einem Besuch des Portals jeweils vor dem Kauf abgerufen werden. Bestellungen der Produkte waren ausschließlich über das Internet möglich.

Das Gericht sah hier keine Verletzung der Informationspflichten. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müsse es ausreichen, wenn der Interessent die Informationen nach § 5a UWG in jedem Falle noch vor dem Vertragsschluss erfahren könne. Diese Voraussetzung sei dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertrieb ausschließlich über das beworbene Portal erfolge und die Informationen dort abrufbar gehalten würden.

Der Münchener Fall betraf die Anzeige eines Restaurantbetreibers. Dieser betreibt teils eigene Filialen, teils werden diese durch Franchisenehmer betrieben. Die Anzeige enthielt ein bestimmtes Preisangebot und weiter den Hinweis, weitere Informationen auch zu den teilnehmenden Restaurants seien im Internet abrufbar.

Das OLG München bejahte hier den Verstoß gegen § 5a UWG. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der eigenen Restaurants des Betreibers – insoweit hätte es zwingend der Angabe des werbenden Unternehmens unmittelbar in der Anzeige bedurft. Offengelassen hat das OLG die Frage, ob hinsichtlich der Franchisenehmer etwas anderes gelten und der Verweis auf das Internet ausreichen könne.

Der BGH wird über beide Verfahren noch einmal zu urteilen haben, denn in beiden Fällen wurde Revision eingelegt. Es ist zu hoffen, dass der BGH die pragmatische Linie der Oberlandesgerichte bestätigt. Denn würde man bei einer Sammelanzeige eines Internetportalbetreibers die Angabe sämtlicher einzelner Verkäufer oder bei einer Anzeige einer bundesweiten Restaurantkette die Angabe sämtlicher teilnehmender Franchisenehmer verlangen, liefe dies quasi auf ein Werbeverbot für die betreffenden Unternehmen heraus. Soweit kann der durch § 5a UWG bezweckte Schutz des Verbrauchers nicht gehen.

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