IT-Recht: Folgen aus der Entscheidung Usedsoft III, BGH 16.06.2015 Teil II

Die drei Entscheidungen des BGH Usedsoft I bis III zum Thema Handel mit „gebrauchter Software“ haben ergeben, dass vertragliche Abreden, die darauf gerichtet sind, die Verkehrsfähigkeit von Software zu beeinträchtigen, unwirksam sind. Wie aber sieht es mit faktischen Maßnahmen aus, die verhindern soll, dass Software verkauft wird. Kann man also unter Einsatz von Aktivierungskeys, Dongles oder Datenbankregistrierung erreichen, was mit Verträgen nicht erlaubt ist?

Aktivierungskeys und Seriennummern

Aktivierungskeys oder Seriennummern kommen in Form von Verfallsmechanismen oder als Sperren in Software vor. In dem einen Fall bewirkte Key, dass die Software nicht aktiviert werden kann. In dem anderen Fall erlöschen die Funktionen der Software, wenn kein neuer Key installiert wird.

Faktische Maßnahmen zur Verhinderungen des Verkaufs

Schon seit dem Jahr 2000-  in der OEM Entscheidung des BGHs, die gegen Microsoft erging –  hat der BGH erkannt, dass der Einsatz von Seriennummern, die urheberrechtlich nichtig sind, nicht gestattet ist. Entsprechendes gilt für Aktivierungskeys. Der Einsatz von Keys, der nur bestimmten Nutzern die Verwendung von Software ermöglicht, ist AGB rechtlich unwirksam und führt juristisch betrachtet dazu, dass die Software mit einem Mangel behaftet ist, den der Hersteller bzw. Lieferant abstellen muss. Nichts anderes ergibt sich für Dongles. Sofern Dongles dazu dienen, zu verhindern, dass die Software verkauft werden kann, ist ihr Einsatz juristisch nicht haltbar.

Half Live 2

Eine furchtbare Entscheidung des BGHs ist die Entscheidung auf Half Live 2, BGH 1ZR 178/08. Der Hersteller eines Computerspiels hatte die Nutzbarkeit des Spiels an die Registrierung in einer Datenbank geknüpft. Das Spiel konnte man faktisch nicht verkaufen, weil der Hersteller sich weigerte, die neuen Käufer in die Datenbank aufzunehmen. Eine Verbraucherzentrale in Deutschland klagte gegen die entsprechende Praxis und verlor. Diese Entscheidung ist zu Recht auf viel Kritik gestoßen. Half Live 2 muss heute in der Perspektive der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in Sachen Oracle / Usedsoft (3.7.2012) und der drei nachfolgenden Entscheidung der urheberrechtlichen Kammern des BGH zum Thema Handel mit gebrauchter Software betrachtet werden. Danach ist die Entscheidung heute nicht mehr haltbar. Inhaltliche Beschränkungen, die faktisch dazu führen, dass man gebrauchte Software nicht weiterverkaufen kann, sind unwirksam.

Faktische Sperren dürfen den Handel mit Software nicht verhindern

Unter dem Strich gilt, dass faktische Maßnahmen den Handel mit Software nicht verhindern dürfen. Wenn die Software verkauft wird, darf der Einsatz einer faktischen Maßnahme nicht dazu führen, dass der Käufer das Recht verliert, die Software auch weiterzuverkaufen. Dies gilt eben auch im Falle der Aufspaltung der Lizenzen.

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