Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.
Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2 Problem: der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG. Grundsätzlich sind im Rahmen der Vergütung keine keine Besonderheiten zu beachten. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Rahmen der Zahlung des normalen Honorars oder Angestelltengehaltes. Zu beachten sind lediglich die Regelungen der §§ 32, […]
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