Projektverträge

IT-Vertragsrecht: Anpassung von Standardsoftware I

In dieser Serie geht es um die Probleme, die mit der Anpassung von Standardsoftware verbunden sind. Terminologie Vorab zur Terminologie, wie ich sie verwende. Da die IT-Branche keinen einheitlichen Sprachgebrauch hat, ist es müßig darüber diskutieren, was richtig oder falsch ist. Jedenfalls sollte dargelegt werden, welche Begriffe man mit welchen Inhalten verwendet. 1.) Standardsoftware: Es […]

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IT-Vertragsrecht: Lizenzerwerb, Distributoren und EULAs

Dieser Blogbeitrag wird kurz. Er soll einige grundlegende Fragen beantworten, die unsere Kunden immer wieder stellen. Fall I: Kaufvertrag direkt zwischen Hersteller und Kunde Ausgangslage: Unser Kunde ist ein Integrator (so nennen wir die Händler von Software, die die Software eines Herstellers beim Kunden installieren, parametrisieren oder im Customizing verändern), der Software eines Herstellers an

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IT-Vertragsrecht: Faktische Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos

In unseren Seminaren verwenden wir immer wieder viel Zeit für das Thema Haftung. Und wir erklären immer wieder, dass die rein juristischen Maßnahmen zur Begrenzung des „Haftungsrisikos“ relativ beschränkt sind. Aufgrund der strengen Anforderungen der Gesetze und der darauf basierenden Rechtsprechung sind die Möglichkeiten, die Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche in AGB zu reduzieren wirklich

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Projektverträge, Haftung und Planung VII

Wir haben in unseren Seminaren und in den Beiträgen zu diesem Thema folgende Thesen vertreten: I: Der Projektvertrag ist kein Modell des BGB 1.) Verständnis dessen, was ein Projektvertrag ist Ein Projektvertrag ist ein Vertrag, der auf die Erreichung eines Zieles gerichtet ist. Allerdings ist die Planung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen. Gemeinsamer

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IT-Recht: Erheblicher Mangel schon bei 5% Mangelbeseitigungskosten

Wird mangelhafte Software geliefert und schlägt auch die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dann wird das Geschäft insgesamt rückabgewickelt, also die mangelhafte Software zurückgegeben und der Preis erstattet. Anders ist es nur, wenn der Mangel als „nicht erheblich“ anzusehen ist. Der BGH hatte zu entscheiden, welche Kriterien an die Erheblichkeit

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IT-Recht: Keine „Tricksereien“ bei Vertragsänderungen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch und insbesondere, wenn Vertragstexte zwischen den Parteien im Rahmen von Verhandlungen ausgetauscht werden. Hier sollte die Antwort der Vertragsgegenseite stets genau auf Änderungen gegenüber dem letzten eigenen Vorschlag geprüft werden. Verdeckten Tricksereien allerdings erteilte der BGH jetzt eine Absage – hier müssten die Vertragsparteien einander vertrauen

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Vertragsecht: Neue Regelungen zu Zahlungs- und Abnahmefristen sowie den Folgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat zum 29.07.2014 neue Regelungen in das BGB eingefügt, die große Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben dürften. Die neuen Vorschriften regeln wesentlich strenger als bisher Vereinbarungen über Zahlungs- und Abnahmefristen und verschärfen die Folgen des Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Art und Weise. Damit soll dem seit Jahren zu beobachtenden Trend zu immer späteren

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IT-Recht: Gutachterkosten zur Feststellung der Mangelursache

Gerade in komplexen Softwareprojekten ist es oftmals nicht einfach, die Ursache einer Fehlfunktion festzustellen. Ob es sich bei den Fehlfunktionen um einen echten Mangel handelt, ist aber entscheidend für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der BGH entschied nun, dass der Käufer zur Erforschung der Ursache auch einen Gutachter einschalten und die

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IT Vertragsrecht: Changes Teil I

Unterscheidung zwischen echten und unechten Changes Changes werden als Änderungen des ursprünglichen Vertragsinhalts definiert. Das Thema „Changes“ steht in engem thematischen Zusammenhang zu dem Thema „Projektmethodik“. Man unterscheidet unechte und echte Changes. Ein echter Change soll vorliegen, wenn eine wirkliche Änderung des ursprünglich geänderten Vertragsinhalts besteht, ein unechter Change soll dann vorliegen, wenn in Wirklichkeit

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IT-Recht: Besteller angepasster Software muss bei Mängeln nicht zu deren Ursache vortragen

Nur wenige Zeilen benötigte der BGH, um in einer Entscheidung gleich drei wesentliche Streitpunkte des IT-Rechts vorerst zu beseitigen (Urteil vom 05.06.2014 (VII ZR 276/13). Er stellte klar, welchen Rechtscharakter Verträge über die Anpassung von Software haben. Er strich heraus, was der Besteller einer solchen Software im Falle von Mängeln vor Gericht vortragen muss. Und

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